Corona-Krise: Finanzielle Hilfen für Eltern

von | 6. Januar 2021

Die Corona-Krise bringt für viele Eltern finanzielle Einschränkungen mit sich. Doch Betroffene können Zuschüsse beantragen.

Corona HilfenKurzarbeit und Arbeitslosigkeit, aber auch fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei geschlossenen Kitas und Schulen bringen für viele Eltern finanzielle Einbußen mit sich. Wer Kinder zu Hause betreut, kann keiner Erwerbstätigkeit außer Haus nachgehen. Das ist besonders für Alleinerziehende ein großes Problem. Deshalb gibt es verschiedene Unterstützungsangebote vom Staat.

Hilfen für Alleinerziehende in der Corona-Krise

Alleinerziehende sind von Armut häufiger betroffen als Familien. In der Corona-Krise haben sich ihre finanziellen Probleme verstärkt, vor allem wenn Verdienst wegfällt oder der Unterhaltspflichtige weniger oder kein eigenes Erwerbseinkommen mehr hat, um den Unterhalt in voller Höhe zu leisten. Alleinerziehende in finanzieller Not können zum Beispiel Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II-Leistungen, Unterhaltsvorschuss oder Elternentschädigung beantragen.

Anspruch auf Elternentschädigung

Eltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil Kitas, Schulen oder Behinderten-Einrichtungen geschlossen sind oder alternative Unterrichtsformen angeordnet wurden, haben einen Anspruch auf Elternentschädigung. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: für die Kinder gibt es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, die Kinder haben das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder leiden unter einer Behinderung. Zudem können Elternentschädigungen beantragt werden, wenn ein Kind aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen zu Hause betreut werden muss. Das gilt auch, wenn einem gesunden Kind Quarantäne verordnet wird.

Kurzarbeitergeld für Eltern

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer der Kurzarbeit und somit einem geringeren Lohn zustimmen. Wurde im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart, kann der Arbeitnehmer die Kurzarbeit ablehnen und der Arbeitgeber darf ihm deshalb nicht kündigen. Wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Kurzarbeit vereinbart hat, erhält der Arbeitnehmer für den Verdienstausfall sogenanntes Kurzarbeitergeld, das mindestens 60 % des Netto-Verdienstausfalles beträgt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, können es 67 % sein. Ab dem vierten Monat Kurzarbeit kann das Kurzarbeitergeld 77 % des ausgefallenen Nettolohns von Eltern ausgleichen. Allerdings können geringfügig Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld erhalten und das wiederum betrifft viele Alleinerziehende.

Kinderkrankengeld

Eltern, die wegen einer Erkrankung oder der Betreuung ihres Kindes nicht zur Arbeit gehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben als gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Zur Entlastung wegen der pandemiebedingten Kinderbetreuung zuhause hat jeder Elternteil Anspruch auf zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld. Müttern und Vätern stehen somit je 20 Kinderbetreuungstage zu und Alleinerziehenden 40 Tage.

Kinderzuschlag beantragen

Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag können alle Eltern beantragen, die über wenig Einkommen verfügen. Mit dem KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur ist es möglich, online zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Den Kinderzuschlag erhalten Eltern bzw. Alleinerziehende, wenn ein Kind in ihrem Haushalt lebt, das unter 25 Jahre alt und alleinstehend ist. Ferner muss das Kind bereits Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung vom Staat bekommen. Das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 € bei Paaren und 600 € bei alleinerziehenden Müttern und Vätern. Durch den Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld hat die Familie Geld für ihren Unterhalt und kann zusätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Für Kinder, die bei Kita- und Schulbetrieb ein kostenfreies Mittagessen erhalten, bieten manche Küchen die Lieferung nach Hause an.

Weitere finanzielle Hilfen für Eltern

  • Corona-Prämien bleiben (teilweise) steuerfrei bzw. werden bei Bezug von Sozialleistungen nicht aufs Einkommen angerechnet.
  • Arbeitssuchenden kann das Arbeitslosengeld länger gezahlt werden, sofern eine Beschäftigung nicht aufgenommen werden kann.
  • Der Zugang zu SGB II-Leistungen wurde für Familien in Existenznot vereinfacht. Individuelle Beratungen führen die Jobcenter durch.
  • Freiberufler oder Selbständige können Sofort-Hilfen für ihr Unternehmen erhalten, sofern sie durch die Corona-Krise weniger verdienen. Die Gewerkschaft ver.di hat Tipps für Solo-Selbständige zusammengestellt: Corona-FAQ für Soloselbständige
  • Einen Lotsen für sämtliche Corona-Hilfen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Foto: Canva.com

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