Ansprüche von Berufstätigen bei krankem Kind

von | 24. Oktober 2016

Wenn das Kind krank ist, müssen Mama oder Papa zur Pflege zuhause bleiben. Doch welche Ansprüche haben berufstätige Eltern kranker Kinder überhaupt?

Freistellung krankes KindEs geht oft ganz schnell, dass das Kind krank wird. Gestern Abend noch quietschfidel, liegt es in der Früh mit Fieber im Bett. Dann muss das kranke Kind natürlich betreut werden. Meistens bleibt Mama oder Papa von der Arbeit zuhause, wenn die Großeltern nicht einspringen können. Das ist auch in Ordnung so, denn die Eltern kranker Kinder haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

Anspruch auf Freistellung wenn das Kind krank ist

Wenn das Kind krank ist, hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Dieser rechtliche Anspruch ist in §45 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Konkret bedeutet das, dass jeder Elternteil 10 Tage pro Jahr für die Betreuung seines kranken Kindes freigestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Adoptivkinder und kann auch für Stiefkinder und Pflegekinder geltend gemacht werden. Leben mehr als zwei Kinder in der Familie, besteht ein Anspruch auf maximal 25 Tage Freistellung pro Jahr und Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Freistellung für doppelt so viele Tage. Pro Kind können sie an 20 Tagen im Jahr im Krankheitsfall freigestellt werden und bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch für 50 Tage.

Kind krank: Anspruch auf Krankengeld

Krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld sofern sie zur Beaufsichtigung, Betreuung bzw. Pflege ihres kranken und versicherten Kindes nicht zur Arbeit gehen können und keine andere im selben Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen bzw. pflegen kann. Das kranke Kind darf das zwölfte Lebensjahr dabei noch nicht vollendet haben. Damit Eltern den Anspruch auf Krankengeld durchsetzen können, ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Der Anspruch auf Krankengeld besteht pro Kalenderjahr für jedes Kind für maximal 10 Arbeitstage. Alleinerziehende Versicherte können diesen Anspruch für maximal 20 Arbeitstage geltend machen. Leben mehrere Kinder im Haushalt, dann besteht der Anspruch für maximal 25 Arbeitstage und für Alleinerziehende für maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Verdienst und es beträgt in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Versicherten. Um das Krankengeld zu beantragen, muss ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ist mindestens ein Elternteil oder ist das Kind privat versichert, so haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ihrer Krankenversicherung. Aber manchmal bezahlt der Arbeitgeber auch das volle Gehalt weiter, denn der Arbeitnehmer wird nach §616 BGB ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert.

Kind ist für längere Zeit krank

Wenn ein Kind für längere Zeit oder sehr häufig krank ist, sind die Krankheitstage schnell aufgebraucht. Dann könnten Eltern Urlaub beantragen oder von zuhause aus arbeiten. Außerdem könnten Überstunden abgebaut oder Minusstunden gesammelt und später ausgeglichen werden. Ist ein Kind unheilbar krank, dann haben die Eltern einen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Freistellung und auf Krankengeld. In einigen Städten gibt es auch Kindernotbetreuungsdienste. Das Kind wird dann von einer erfahrenen Person betreut und kann sich in seiner gewohnten Umgebung erholen bis Mama bzw. Papa wieder von der Arbeit kommen.

Illustration: aleutie – Fotolia.com

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