Umgangsregelung für Feiertage: Ostern, Weihnachten, Geburtstag

von | 12. April 2017

Für Feiertage wie Ostern, Weihnachten, Pfingsten und Geburtstage des Kindes muss der Umgang fair geregelt werden. Umgangsregelung für getrennte Eltern...

Umgang an FeiertagenDieser Artikel stammt von 2014, ist aber immer zu Feiertagen aktuell…

Eine Trennung mit Kind bedeutet in gewisser Weise auch immer eine Trennung vom Kind. Kinder leben in den meisten Fällen überwiegend bei einem Elternteil und der andere Elternteil holt die Kinder jedes zweite Wochenende oder öfters zu sich. In den Ferien wird die Betreuungszeit hälftig geteilt. Doch was ist an den Feiertagen?

Wo verbringen Kinder Ostern, Weihnachten und Geburtstag?

Viele Rechtsanwälte weisen auf ein Besuchsrecht des getrennt lebenden Elternteils an den zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten hin. Häufig wird vereinbart, dass die Kinder Ostern und Weihnachten ein Jahr bei Mama und das darauffolgende Jahr bei Papa feiern. Oder sie feiern Weihnachten immer bei diesem und den Jahreswechsel immer bei dem anderen Elternteil. Manchmal dürfen sich die Kinder auch aussuchen, wo sie die Feiertage verbringen möchten und aus dem Bauch heraus entscheiden. Die meisten Kinder freuen sich sicherlich, wenn sie ihren Geburtstag mit Mama und Papa feiern dürfen. Vielleicht richten die Eltern den Kindergeburtstag im Wechsel aus und laden dazu auch den anderen Elternteil mit ein. Da es schließlich der Ehrentag des Kindes ist, sollte dieses auch entscheiden dürfen, wie es seinen Geburtstag gestalten möchte. Das gilt auch für den Kindergarteneintritt, Einschulung, Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe etc. – eigentlich alle Feste, an denen das Kind gefeiert wird. Dem Kind zuliebe können getrennt lebende Eltern schon mal ein Stück Kuchen zusammen essen, auch wenn sie dem Ex-Partner am liebsten aus dem Weg gehen. Schließlich nehmen wir auch an anderen Veranstaltungen teil, mit deren Gästeliste wir nicht immer so ganz einverstanden sind…

Weitere Feiertage: Sonderregelungen

Feiertage wie beispielsweise Pfingsten, Heilige Drei Könige oder Erster Mai scheinen weniger bedeutsam zu sein. Das liegt vermutlich daran, dass sie seltenst als Familienfest begangen werden und nicht mit Geschenken in Verbindung stehen. Je nach Region werden unterschiedliche Festtage begangen und wenn ein Elternteil einen anderen Glauben hat, dann feiert er auch andere Anlässe. Einem Elternteil ist der Reformationstag wichtig, für einen anderen ist das Laubhüttenfest eine besondere Zeit, für einige ist der Rosenmontag ein bedeutender Feiertag und manche feiern den Namenstag ganz groß etc. Dann gibt es noch Anlässe wie Hochzeiten, Taufen, Trauerfeiern oder Geburtstag der Eltern, Bonuseltern, Großeltern, Halbgeschwisterchen etc. Das alles erfordert Sonderregelungen, die die Eltern am besten so fair wie möglich dem Kind gegenüber treffen sollten.

Umgangsregelung an Feiertagen festlegen

Das Umgangsrecht an den Feiertagen sollten die Eltern (evtl. zusammen mit einem Anwalt für Familienrecht) möglichst einvernehmlich festlegen – auch die Kinder sollten ab einem bestimmten Alter dazu befragt werden. Außerdem müssen individuelle Umstände wie Arbeitszeitenregelung, Urlaubsansprüche, Entfernung vom Wohnort des Kindes etc. berücksichtigt werden. Eltern, bei denen die Kinder überwiegend leben, dürfen nicht den Fehler begehen, sich als primärer Elternteil zu betrachten und den Umgang an den Feiertagen in Eigenregie zu planen. Die Umgangsregelung sollte verbindlich und flexibel zugleich gestaltet werden. Liegt ein Kind an Weihnachten mit Grippe im Bett, macht es wenig Sinn, darauf zu bestehen, dass es 200km weit zum anderen Elternteil gebracht wird, weil das eben mal so vereinbart wurde. Und möchte es bei Papas Geburtstag dabei sein, dann sollten Mamas ihnen diese schöne Zeit auch gönnen – obwohl vielleicht donnerstags nicht gerade Papatag ist. Findet keine einvernehmliche Regelung statt, kann das Besuchsrecht mit Hilfe des Jugendamtes oder gerichtlich geregelt werden.

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Foto: © fotoskaz – Fotolia.com

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  1. T. W. schrieb:

    Ich hätte mal eine Frage. Ob es irgendwo geschrieben steht das ein betreuenden elternteil dem anderen die Teilnahme am kindergeburtstag des gemeinsamen Kindes auf über 10 Jahre zu verweigern.

    Die kalendarische Vereinbarung über den Umgang ergibt für den ei en elternteil den Nachteil das dass Kind nie den Geburtstag hat in der Zeit welcher dieser elternteil das Kind betreut.

    Ist es nicht gegen das kkndeswohl wenn ein elternteil auf Dauer davon ausgeschlossen werden soll. Wobei die anderen Feiertage und auch die Geburtstage 6 Jahre lang ( Kind ust 6 jahre) immer zusammen gefeiert wurden bzw i. Jährlichen wechsel vollzogen wurden. Zudem noch das Kind seit 3 Jahren im wechdelmodell lebt.

    Ich sehe das als gravierende Verletzung des kindeswohl. Der elternteil der jetzt den Geburtstag auf Jahre hin alleine mit dem Kind feiern will handelt doch nicht im Sinne des Kindes. Das ist doch schon pervers seinem Kind so etwas antun zu wollen.

    Was sagen Sie dazu?

    • Match-Patch schrieb:

      Lieber T.W.,

      wir finden das natürlich falsch und egoistisch.
      Vielleicht fragst du euer Kind mal, ob es seinen Geburtstag mal mit dir oder beiden Eltern verbringen möchte. Wenn das Kind es auch möchte, könntest du das Jugendamt um Mithilfe bitten.
      Anderenfalls bliebe nur ein Familienanwalt. Feiertage, Ferien und Geburtstage sollten auf jeden Fall gesondert geregelt werden und nicht einfach dem Wechselmodell untergeordnet werden.

      Wir wünschen dir viel Erfolg,

      Dein Match-Patch Team

      • Tw schrieb:

        Gibts da nicht eine Regelung? Ich glaube mal gelesen zu haben das Kinder sogar ein Anrecht darauf haben. Z.b den Geburtstag der Cousine mitzuteilen oder aber oma oder natürlich vom Papa oder stiefgeschwister bzw Patchwork Geschwister

      • Match-Patch schrieb:

        Hallo Tw,

        dazu können wir leider nichts sagen.

        Viele Grüße
        Dein Match-Patch Team