Sonderbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende

von | 13. Februar 2015

Sonderbedarf oder Mehrbedarf können Alleinerziehende beantragen, wenn zusätzliche Kosten anfallen, die mit den Regelsätzen nicht gedeckt werden können.

MehrbedarfManchmal gibt es Lebensumstände, unvorhergesehene Ereignisse und Zeitpunkte, die außergewöhnliche Kosten nach sich ziehen. Wenn der Unterhalt (oder andere staatliche Transferzahlungen) nicht mehr ausreichen, können Alleinerziehende mit Kind Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf haben. Die Kosten für Mehrbedarf oder Sonderbedarf können (anteilig) vom Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden, denn grundsätzlich haften beide Elternteile zu gleichermaßen für den Sonder- bzw. Mehrbedarf.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf kann grundsätzlich gewährt werden, wenn bestimmte Kosten regelmäßig und in einer Höhe anfallen, die mit den Regelsätzen nicht gedeckt werden können. Alleinerziehende können Mehrbedarf bekommen, wenn sie mit einem Kind, das unter sieben Jahre alt ist, zusammenleben. Dasselbe gilt für zwei oder drei Kinder, die unter 16 Jahre alt sind und der alleinerziehende Elternteil allein für deren Pflege und Erziehung zuständig ist. Praktiziert die getrennte Familie das Wechselmodell, so steht beiden Elternteilen die Hälfte des Mehrbedarfes zu. Mehrbedarf können sogar schon schwangere Alleinerziehende nach der SSW 12 erhalten. Für die Säuglingserstausstattung hingegen ist Sonderbedarf anzumelden.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende orientiert sich grundsätzlich an dem Merkmal der Hauptverantwortung für die Erziehung. Ferner können Mehrbedarfszuschläge für kranke bzw. genesende Menschen, für medizinisch notwendige, aber teurere Ernährung und für Kinder mit Behinderungen beantragt werden. Alleinerziehende können mehrere unterschiedliche Zuschläge beantragen. Allerdings werden lediglich Zahlungen in Höhe von 100% des Eckregelsatzes gewährt. Beispiele für Mehrbedarf sind: Nachhilfekosten sofern der Zeitraum der Nachhilfe nicht absehbar ist, erhöhte Fahrtkosten zur Schule, Kindergartenbeiträge oder auch Internatskosten. Es gibt immer wieder juristischen Streit, ob Sport oder Musikunterricht als Mehr- oder Sonderbedarf einzustufen ist, in der Regel ist dies aber nicht der Fall. Falls Alleinerziehende erhöhte Kosten des Mehrbedarfs haben, müssen sie sich schnellstmöglich um die Forderung bzw. Aufteilung kümmern, denn Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Sonderbedarf für Alleinerziehende

Sonderbedarf bedeutet einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf, der entweder einmalig oder für eine begrenzte Zeit vorliegt. Der Sonderbedarf kann genauso wie der Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gefordert werden. Beispiele für Sonderbedarf sind Zuzahlungen bei kieferorthopädischen Behandlungen, medizinische oder heilpädagogische Kosten außer der Norm, Säuglingserstausstattung, Einschulungsausstattung oder Zuschüsse zu Feierlichkeiten wie Erstkommunion oder Firmung. Allerdings scheint es bei religiösen Feiern immer wieder zu juristischen Unstimmigkeiten zu kommen, da diese Beträge vorhersehbar seien und insofern darauf gespart werden könne und selbst bei der Ausstattung zur Einschulung gibt es unterschiedliche juristische Ansichten. Beim Sonderbedarf kommt es auch auf die Unvorhersehbarkeit an. Der Sonderbedarf kann übrigens auch noch im Nachhinein geltend gemacht werden – allerdings nur bis zu einem Jahr nach dessen Entstehung.

Leider führt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den getrennt lebenden Elternteilen, ob sich bestimmte Kosten teilen bzw. auf den anderen Elternteil abwälzen lassen. Damit Sie sich nicht in einen unnötigen Streit mit dem Ex-Partner verstricken, können Ihnen die Jugendämter oder Rechtsanwälte Auskunft über die Berechtigung einer Forderung nach Sonderbedarf oder Mehrbedarf geben. Und vergessen Sie nicht: Es sollte nicht darum gehen, dem Ex-Partner eins auszuwischen, indem ihm Kosten aufgedrückt oder Geld vorenthalten wird – es geht schließlich um ein Kind, das gerne mit auf Klassenfahrt möchte, ein therapiebedürftiges Leiden oder einen Herzenswunsch hat.

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Foto: © katyspichal – Fotolia.com

Jetzt deinen Partner mit Familiensinn finden!

Schreibe einen Kommentar zu Ewe Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Notwendige Felder sind mit * markiert.

  1. Maria schrieb:

    Mein ex zahlt zu wenig Unterhalt möchte das er den kompletten Unterhalt zahlt und sich offen legt er kann mehr zahlen bloß keiner fordert es ein

    • Match-Patch schrieb:

      Liebe Maria,

      wende dich an das zuständige Jugendamt und beantrage eine Beistandschaft. Diese nimmt dann Kontakt zum Vater auf. Er muss dann alles vorlegen und der Unterhalt wird berechnet und ein Unterhaltstitel erstellt.
      Oder nimm dir einen Familienanwalt. Ausführliche Informationen findest du hier

      Viel Erfolg,
      dein Match-Patch Team

  2. Ewe schrieb:

    ja ja ist ja alles schön und gut auf dem papier und in der theorie. aber will man es wirklich geltend machen, schmettert man schon damit ab bevor es überhaupt zum gericht zugelassen wird. bin jetzt auf über 500 € anwaltskosten hocken geblieben und hab überhaupt nichts erreicht.
    echt witzig.
    leider ist die praxis anders als die theorie!
    bin ehrlich frustriert deswegen und habe meinen glauben in ein gerechtes rechtssystem, in dem wirklich auf das wohl das kindes geschaut wird verloren.
    seit diesem vaterrechtegesetz von 2013 oder wann, geht es den gerichten nur noch darum ja den vätern die rechte nicht wegzunehmen. egal wie offensichtlich sie sich ein sch. dreck um die kinder kümmern…..
    pfui, bin sonst nicht so negativ, aber hier läuft deutlich was ganz krass ganz schief!