Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende

von | 28. Oktober 2013

Wann haben alleinerziehende Mütter und Väter, ob verheiratet oder unverheiratet, Anspruch auf Betreuungsunterhalt? Voraussetzungen und Umfang des Betreuungsunterhalts.

Betreuungsunterhalt AlleinerziehendeNicht nur Alleinerziehende, die mit dem anderen Elternteil ihres Kindes verheiratet waren, haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt, sondern auch alle, die unverheiratet waren. Hier einige wichtige Details des Betreuungsunterhaltes für alleinerziehende Mütter und Väter.

Zeitlicher Umfang des Betreuungsunterhaltes

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann vom anderen Elternteil des Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Wenn das Kind drei Jahre alt ist, dann besteht für den betreuenden Elternteil eine grundsätzliche Erwerbsverpflichtung. Das muss allerdings nicht unbedingt eine Vollzeittätigkeit sein. Vielmehr muss der zeitliche Umfang der Erwerbsverpflichtung individuell ermittelt werden. Diese Regelung gilt auch für den nachehelichen Betreuungsunterhalt. Wenn ein krankes oder behindertes Kind zu betreuen ist und auch wenn es keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach dem dritten Geburtstag geltend gemacht werden. Ebenso können alleinerziehende Eltern, die stark belastet sind, einen Antrag auf Betreuungsunterhalt nach dem dritten Geburtstag des Kindes stellen.

Betreuungsunterhalt: Die Voraussetzungen

Eine nicht verheiratete Mutter hat in der Zeit von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt. Die wichtigste Voraussetzung für weiteren Betreuungsunterhalt ist, dass der betreuende Vater bzw. die betreuende Mutter überhaupt bedürftig ist. Hat der betreuende Elternteil beispielsweise Vermögen, dann muss er das zunächst zur Unterhaltssicherung einsetzen. Das gilt allerdings nicht für Vermögen zur Altersvorsorge (auch nicht in Form einer Eigentumswohnung). Sogar Elterngeld gilt als Einkommen wenn es für ein Kind den Mindestbetrag von 300€ übersteigt. Das Elterngeld fließt also in die Berechnung der Bedürftigkeit mit ein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Vom Einkommen gibt es zunächst einen Selbstbehalt von ca. 1050€, danach folgt die Zahlung des Kindesunterhaltes und erst vom Rest wird der Betreuungsunterhalt berechnet. Dann zeigt sich, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt noch einen Betreuungsunterhalt zahlen kann. Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils bei etwa 770€.

Beratung zum Betreuungsunterhalt

Möchten Sie sich über den Betreuungsunterhalt informieren, so können Sie all Ihre Fragen dem Sachbearbeiter Ihres zuständigen Jugendamtes stellen. Ein Anwalt oder eine Anwältin können Ihnen ebenfalls Auskunft über die Höhe des Betreuungsunterhaltes in Ihrer individuellen Lage geben und Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruches auch vertreten. Können Sie sich keine rechtliche Hilfe eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin leisten, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Auch hierüber kann Sie Ihr rechtlicher Beistand informieren.

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Foto: PhotographyByMK – Fotolia.com

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