Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung
von Dr. phil. Sonja Deml | 27. August 2013
Voraussetzungen für den Erhalt von Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung.
Im Zuge einer Trennung sind häufig Kindesunterhalt, Trennungs- und Ehegattenunterhalt von einem Elternteil zu zahlen. Der Kindesunterhalt dient lediglich dazu, den Bedarf des Kindes zu decken und der Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt deckt den Bedarf des Elternteils, wenn dieser nicht eigenverantwortlich für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann.
Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Getrennt lebende Paare, die noch nicht geschieden sind, können einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Für den Trennungsunterhalt gelten andere Maßstäbe als für den nachehelichen Unterhalt, da noch nicht abzusehen ist, ob die Ehe wirklich geschieden wird. Solange nämlich eine Ehe besteht, sind die Ehegatten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Deshalb sind beim Trennungsunterhalt die Anforderungen an den bedürftigen Ehepartner weniger streng.
Ehegattenunterhalt: Die Bedingungen
Ehegattenunterhalt wird vom Ex-Partner nur gezahlt, wenn jemand seinen Lebensunterhalt als Alleinerziehender nicht bestreiten kann. Die Gründe können in der Betreuung eines Kindes liegen, aber auch Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit können weitere Gründe sein. Ein Anwalt für Familienrecht kann Auskunft geben, ob im konkreten Fall die Bedingungen für den Antrag auf Ehegattenunterhalt gegeben sind und in welcher Höhe der Ehegattenunterhalt zu erwarten ist. In der Regel beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens sofern der Antragsteller kein eigenes Einkommen hat. Wenn das Einkommen unter dem des Unterhaltspflichtigen liegt, so stehen demjenigen mit dem geringeren Einkommen 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkünften zu. Aber die konkrete Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist auch vom Einzelfall abhängig als beispielsweise der Kindesunterhalt (der in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgt) – beim Ehegattenunterhalt sind einfach mehr Einzelfaktoren maßgeblich.
Der nacheheliche Betreuungsunterhalt
Geschiedene Mütter oder Väter, von denen aufgrund der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, haben einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt. Das gilt mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn im Rahmen einer Billigkeitsprüfung individuelle kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Kindes hinaus verlängern. Dabei wird jedoch kein abrupter Wechsel zur Vollerwerbstätigkeit hin verlangt, wenn das Kind vorher ausschließlich durch den Elternteil betreut wurde. Vielmehr müssen kind- oder elternbezogene Gründe vorgetragen werden, dass ein gestufter Übergang sinnvoll ist. Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder unzureichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort müssen dargestellt werden, um nachehelichen Betreuungsunterhalt beanspruchen zu können. Elternbezogene Gründe können zum Beispiel das innerhalb der Ehe gewachsene Vertrauen in die Rollenverteilung sein.
Unterhalt reicht nicht
Alle Alleinerziehenden, die nach einer Trennung oder nach der Scheidung entweder gar keinen oder nur einen niedrigen Unterhalt bekommen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu stellen. Die örtliche Agentur für Arbeit kann den Anspruch prüfen.
Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin
Foto: DOC RABE Media – Fotolia.com
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