Alles rund ums Thema Scheidung
von Dr. phil. Sonja Deml | 5. September 2016
Nicht alle Eheleute leben glücklich bis ans Ende ihrer Tage. Viele Ehen werden geschieden. Hier findest du wichtige Informationen zum Thema Scheidung.
Wenngleich in den letzten Jahrzehnten Ehen länger halten, ist Scheidung nach wie vor ein großes Thema: Dem Statistischen Bundesamt zufolge scheitern derzeit etwa 35% der in einem Jahr geschlossenen Ehen bis zur Silberhochzeit. Das bedeutet, dass quasi jede dritte Ehe geschieden wird. Eine Scheidung ist ein langes Prozedere, das – auch wenn beide Ehepartner dasselbe Ziel haben – nicht immer konfliktfrei verläuft, denn es müssen viele Dinge geregelt werden.
Scheidung einreichen
In den meisten Fällen reichen die Frauen eine Scheidung ein, da sie offensichtlich unzufriedener mit dem Eheleben sind. Wer sich scheiden lassen möchte, muss zunächst einen Scheidungsantrag stellen, den ein Anwalt an das zuständige Familiengericht weiterleitet. Die Scheidungsrichter werden aktiv sobald die Gerichtskosten, die eine Scheidung mit sich bringt, bezahlt wurden. Diese Kosten muss der Antragsteller erst mal vorschießen. Dein Scheidungsanwalt sagt dir, welche Unterlagen du für deinen Scheidungsantrag brauchst.
Scheidung: Das Trennungsjahr
Eheleute, die sich scheiden lassen möchten, müssen nach deutschem Recht mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr beginnt beispielsweise mit dem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, aber auch schon wenn sämtliche Lebensbereiche in der gemeinsamen Wohnung getrennt wurden. Bedenke aber, dass sich die Trennungszeit nach §1566 Abs. 2 BGB auf drei Jahre verlängern kann, wenn einer der beiden Ehepartner nicht gewillt ist der Scheidung zuzustimmen.
Blitzscheidung bzw. Härtefallscheidung
In besonders schwerwiegenden Fällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Liegt eine unzumutbare Härte vor, kann eine sog. Blitzscheidung beantragt werden. Unzumutbare Härtefälle sind zum Beispiel:
- Alkoholabhängigkeit oder Drogensucht des Partners ohne Aussicht auf Besserung
- schwere psychische Erkrankungen, Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder
- Ehebruch von längerer Dauer und erheblicher Intensität (z.B. in der gemeinsamen Wohnung)
- Aufnahme der Prostitution
- sexuelle Abarten
- erniedrigende Behandlung
- schwere Beleidung oder (Mord-)drohung
Auf eine Blitzscheidung kann man auch plädieren, wenn der Ehepartner ein Kind mit einem anderen Partner gezeugt hat. Ein Härtefall ist auch gegeben, wenn der Ehepartner lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Eheschließung erwirken wollte.
Das Scheidungsverfahren
Wenn der Scheidungsantrag gestellt wurde und der Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist, stellt das Familiengericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Ferner bekommen die Noch-Ehepartner (sofern die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat) jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Damit werden die Rentenansprüche, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden ebenfalls die Themen Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Aufteilung des Hausrats und Wohnrecht für die eheliche Wohnung entschieden. Wie lange diese Entscheidungen dauern hängt vor allem davon ab, wie viel Einvernehmen bei den Noch-Eheleuten herrscht. Wenn Einigkeit erzielt wurde, wird ein gerichtlicher Scheidungstermin angesetzt. Beim Scheidungsrichter müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen. Der Scheidungstermin dauert in der Regel nur ein paar Minuten und der Scheidungsbeschluss stellt die Scheidung der Ehe fest.
Die Online-Scheidung
Immer wieder werben Anwälte mit dem beschleunigten Verfahren der Online-Scheidung. Doch so simpel wie es klingt, ist das Scheidungsverfahren nicht. Im Wesentlichen findet die Abwicklung sämtlicher Formalitäten zwar mit dem Scheidungsanwalt per E-Mail, Telefon oder Fax statt. Beim Scheidungstermin müssen die Beteiligten jedoch persönlich anwesend sein.
Trennungs- und Ehegattenunterhalt
Paare, die in Scheidung leben, können einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen, denn so lange die Ehe noch besteht, sind die Ehepartner verpflichtet, sich finanziell zu unterstützen sofern einer der Partner bedürftig ist und finanziell nicht für sich selbst sorgen kann. Wer seinen Lebensunterhalt nach der Scheidung nicht selbst bestreiten kann weil er z.B. alleinerziehend, arbeitslos, krank oder zu alt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, hat außerdem einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Weitere Infos zum Trennungs- und Ehegattenunterhalt findest du HIER.
Kindesunterhalt und Betreuung
Gemeinsame Kinder haben im Fall einer Trennung einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil ist barunterhaltspflichtig, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Der Kindesunterhalt kann für Kinder bis zu 21 Jahren angefordert werden sofern sich diese in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts gibt die Düsseldorfer Tabelle. Immer mehr Trennungseltern entscheiden sich jedoch für die geteilte Betreuung und Versorgung ihrer Kinder im Wechselmodell oder Nestmodell.
Wer mehr über das Thema „Scheidung“ wissen möchte, dem sei dieser informative Ratgeber des Bundesverbandes der Rechtsjournalisten e.V. empfohlen: Scheidungsratgeber zum Download
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Ist eine Online-Scheidung billiger?