Das gemeinsame Sorgerecht – neue Rechtsprechung

von | 5. Juni 2014

Das gemeinsame Sorgerecht steht auch unverheirateten Vätern zu, sei denn das Kindeswohl ist dadurch gefährdet. Alles Wichtige zum gemeinsamen Sorgerecht...

gemeinsames SorgerechtDeutschlands Rechtsprechung will die Rechte unverheirateter Väter stärken. Konnte bislang nur die Mutter entscheiden, ob sie den Kindsvater am Sorgerecht teilhaben lassen möchte, so spricht nun grundsätzlich alles für ein gemeinsames Sorgerecht sofern das Wohl des Kindes dadurch nicht beeinträchtigt ist. Die Mutter kann dem Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr so ohne weiteres vorenthalten und der Vater ist nicht mehr auf den guten Willen der Kindsmutter angewiesen, sondern kann sich bei seinem Wunsch nach dem gemeinsamen Sorgerecht auf die entsprechenden Gesetze berufen. Die Gesetze gelten sowohl für unverheiratet zusammenlebende Eltern als auch für getrennt lebende Eltern.

Gemeinsames Sorgerecht beantragen

Bei ehelichen Kindern gilt der Grundsatz, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Deshalb haben bei der Geburt des Kindes verheiratete Eltern auch automatisch und unhinterfragt ein gemeinsames Sorgerecht. Genauso selbstverständlich wird der Name des Vaters in die Geburtsurkunde eingetragen. Nach der Geburt wird eine unverheiratete Mutter hingegen gebeten, den Namen des Kindsvaters für die standesamtliche Bescheinigung zu nennen. Der Vater kann daraufhin die Vaterschaft anerkennen und die Eltern können eine gemeinsame Sorgeerklärung unterschreiben.

Mutter verweigert gemeinsames Sorgerecht

Verweigert die Mutter dem Vater allerdings die gemeinsame elterliche Sorge, kann sich der Vater zunächst vom Jugendamt bzw. einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen oder sofort einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben sofern das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Der Vater kann die Sorgeerklärung auch einseitig abgeben. Gleichzeitig kann er der Mutter eine Bedenkzeit einräumen bzw. eine Frist setzen, in der sie dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen soll. Der Vater muss aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nicht beweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Vielmehr muss die Mutter bei Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts darstellen, inwiefern das Kindeswohl dadurch gefährdet wäre. Ist das Wohl des Kindes tatsächlich in Gefahr, kann keine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet werden. Das gilt übrigens grundsätzlich auch für das Sorgerecht der Mutter sofern dies dem Kind schadet. Wenn sich die Mutter außerdem weigert, auf Gespräche mit dem Kindesvater einzugehen und eine Kooperation erschwert oder sogar unmöglich macht, kann sie durch ihr Verhalten ihr eigenes Sorgerecht verlieren. Das Gericht kann in solch einem Fall nämlich prüfen, ob es besser für das Wohl des Kindes ist, ein gemeinsames Sorgerecht einzurichten oder Teile des Sorgerechts auf den Vater zu übertragen.

Details des gemeinsamen Sorgerechts

Haben die Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben, könnten sie ferner individuelle Regelungen (wie zum Beispiel das Wohnmodell des Kindes, Umgangsregelung oder Details der Betreuung) von einem Familienanwalt erarbeiten oder von einem Notar beglaubigen lassen, wenn das im Einzelfall notwendig erscheint. Im Rahmen der gemeinsamen Sorge haben beide Elternteile zunächst eine gleichberechtigte Entscheidungsbefugnis über alle wichtigen Entscheidungen, welche das Kind betreffen wie medizinische Behandlung, Kindergarten-, Schul- und Berufswahl. Sie dürfen den Aufenthalt des Kindes gleichberechtigt bestimmen und müssen sich bei Unstimmigkeiten einigen. Sobald allerdings Gefahr für das Kind besteht und nach einem Unfall beispielsweise eine Operation erforderlich ist, kann im Notfall auch ein Elternteil wichtige Entscheidungen alleine treffen. Die müssen natürlich im Sinne des Kindeswohles sein. In alltäglichen Angelegenheiten darf ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen entscheiden. Zu Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen die Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung, Hobbys, Kleidung, zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Behandlung von harmlosem Schnupfen etc. Doch natürlich ist es schön, wenn sich die Eltern gut verstehen und den anderen Elternteil zu Rate ziehen oder ihn zumindest über Details informieren. Es dient nämlich dem Wohl des Kindes sehr, wenn die Mama dem Papa stolz von dem Seepferchen Abzeichen erzählt oder es für seine Tapferkeit beim Zahnarzt lobt. Geteilte Freude ist in diesem Fall dreifache Freude, vor allem für das Kind!

Foto: © Ana Blazic Pavlovic – Fotolia.com

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