Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

von | 13. Mai 2013

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht unterliegt zwar dem Sorgerecht, doch kann es trotz gemeinsamer Sorge unterschiedlich geteilt werden...

AufenthaltsbestimmungsrechtNach einer Trennung mit Kind tauchen viele juristische Fragen auf. So müssen sich geschiedene oder getrennte Eltern mit dem Thema der Aufenthaltsbestimmung auseinander setzen. Wir möchten Ihnen das Aufenthaltbestimmungsrecht hier etwas genauer erklären.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht

Diese beiden Begriffe meinen nicht dasselbe, obwohl sie laienhaft häufig im gleichen Zuge verwendet werden. Vielmehr ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Sorgerecht unterstellt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht unterliegt zwar dem Sorgerecht, aber dennoch kann es vorkommen, dass Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht trotzdem ein geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht getrennt werden soll, muss dafür ein eigener Antrag gestellt werden. Bei der Entscheidung darüber stehen nicht die Eltern im Vordergrund, sondern das Kindeswohl. Es kann – sofern es dem Kind dient – zu einem Aufenthaltsbestimmungsrecht kommen, welches nur einem Elternteil zugesprochen wird. Das kommt beispielsweise vor, wenn Grund zur Sorge besteht, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind ins Ausland bringen könnte. In den letzten Jahren hat diese Entscheidung an Bedeutung gewonnen. Es kam immer wieder zu Vorfällen, bei denen diese Entscheidung tragend wurde. Gibt es jedoch keinen Antrag auf ein getrenntes Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann haben Eltern mit einem Sorgerecht auch gleichzeitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Inhalte des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht wird den Sorgeberechtigten das Recht übergeben, den Wohnort sowie die Wohnung, in der die Kinder wohnen werden, zu bestimmen. Beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht darf ein Elternteil nicht ohne den anderen Elternteil darüber zu informieren, mit dem Kind umziehen. Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht geteilt ist, muss der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den anderen Elternteil von einem Umzug nicht in Kenntnis setzen. Wenn Sie ein geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und einen Umzug mit Kind planen, müssen Sie auch die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Verweigert Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin die Zustimmung, kann das Gericht eine Entscheidung treffen. Sofern das Kindeswohl durch einen Umzug nicht gefährdet ist, hat das Gericht in den meisten Fällen nichts gegen einen Wohnortswechsel.
Am besten, Sie informieren sich im Vorfeld über Ihre Rechte, um im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Nachhinein

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht muss übrigens nicht gleichzeitig und für immer verbindlich mit der Sorgerechtsentscheidung besiegelt werden. Vielmehr kann es auch noch im Nachhinein beantragt oder verändert werden. Die Lebenssituation und das Verhältnis der Eltern untereinander und zum Kind können sich so ändern, dass eine Anpassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nötig wird. Wenn beispielsweise im Laufe der Zeit die oben genannte begründete Sorge entsteht, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland entführen könnte, ist es gut, ein getrenntes Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erwirken. Das Jugendamt ist eine Anlaufstelle und hält Hilfestellungen bei verschiedenen Bedenken, die zum Gedanken an ein getrenntes Aufenthaltsbestimmungsrecht führen, bereit.

Trennung und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der § 1687 BGB, in dem die Entscheidungsbefugnisse der Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, bei Trennung bzw. gerichtlicher Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einen Elternteil geregelt werden. Das bedeutet konkret, dass der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, also derjenige, bei dem das Kind lebt, ganz alleine über alle Angelegenheiten des täglichen Lebens bestimmen kann. Tritt dies in Kraft, dann findet das gemeinsame Sorgerecht nur noch in Angelegenheiten, deren Regelungen für das minderjährige Kind von erheblicher Bedeutung sind, Anwendung. Solche Angelegenheiten sind die Taufe, ein Schulwechsel, eine Umschulung oder die Berufswahl, Unterbringung des Kindes in einem Heim oder Internat, schwere medizinische Eingriffe sowie anstrengende Reisen kleiner Kinder. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind hingegen der Schulalltag, die Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht, Hobbys, Essens- und Kleidungsfragen, Fernsehkonsum, Umgang mit Freunden sowie der Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die übliche medizinische Versorgung, Taschengeld oder die Verwaltung von Geldgeschenken. Grundsätzlich gilt: Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, so üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Quellen: https://www.aufenthaltsbestimmungsrecht.com/
https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsbestimmungsrecht

Foto: dubova – Fotolia.com

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