Düsseldorfer Tabelle: Höhere Sätze in 2016
von Dr. phil. Sonja Deml | 11. Januar 2016
Der Kindesunterhalt wurde zum 1. Januar 2016 erhöht. Damit sollen Trennungskinder finanziell besser abgesichert sein. Hier die genauen Zahlen.
In der Düsseldorfer Tabelle wird festgelegt, wie viel Unterhalt Kindern getrennt lebender Eltern zusteht. Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2016 aktualisiert und Trennungskinder sowie deren alleinerziehender Elternteil können sich somit über eine Erhöhung des Kindesunterhaltes freuen. Denn mussten viele Trennungskinder unter dem Existenzminimum leben. Ihre finanzielle Situation soll sich durch die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zwar verbessern, aber dennoch können sich viele Kinder einkommensschwacher Eltern nicht über wesentlich mehr Geld freuen, sondern müssen weiterhin Abzüge in Kauf nehmen.
Die Düsseldorfer Tabelle
An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich die meisten Familiengerichte und Anwälte wenn es um die Festlegung des Kindesunterhaltes geht. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings kein verbindliches Regelwerk und es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf den darin festgeschriebenen Unterhalt. Dennoch ist sie eine wichtige Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle wird als eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verstanden, welches sich mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt hat. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert.
Kindesunterhalt richtet sich nach dem kindlichen Existenzminimum
Bislang lag der Mindestunterhalt oft unter dem kindlichen Existenzminimum. Das soll sich mit der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016 ändern und neue Bedarfssätze für Kinder wurden festgelegt. Noch immer gilt allerdings der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt, d.h. Kinder einkommensschwacher Eltern erhalten einen geringeren Unterhalt als Kinder einkommensstarker Eltern.
Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts kann stark schwanken. Ein 0-5jähriges Kind eines Elternteils mit einem Nettoeinkommen bis 1500€ bekommt der Düsseldorfer Tabelle nach 335€ Unterhalt. Ein gleichaltriges Kind, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil mind. 4701€ verdient, erhält 536€. Für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren sieht die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von 384€ bis 615€ vor. Trennungskinder im Alter von 12 bis 17 Jahren sollen Unterhalt zwischen 450€ und 720€ erhalten. Mit Eintritt der Volljährigkeit müssen grundsätzlich beide Elternteile dem Kind Unterhalt zahlen, solange sich dieses in der schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. in einem Studium befindet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann sich nun nicht mehr allein auf den Naturalunterhalt in Form von Kleidung, Wohnung und Essen berufen, kann aber Ausgaben gegenrechnen. Je nach Einkommenssituation der Eltern bekommen volljährige Kinder von 516€ bis hin zu 826€ Unterhalt. Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt monatlich 735€ sofern das Kind nicht bei einem Elternteil wohnt. Für unterhaltspflichtige Elternteile mit einem höheren Einkommen als 5101€ hält die Düsseldorfer Tabelle keine weiteren Unterhaltszahlen bereit, sondern der Kindesunterhalt richtet sich nach den Umständen des Falles.
Abzüge beim Kindesunterhalt
Doch ganz so einfach ist die Rechnung bei der Berechnung des Kindesunterhalts bzw. bei Unterhaltsstreitigkeiten oftmals nicht. In besonderen Situationen müssen Kinder Abzüge in Kauf nehmen, wenn es zum Beispiel mehrere unterhaltsberechtigte Kinder gibt, der Eigenbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils in Höhe von mindestens 1300€ monatlich nicht gedeckt werden kann oder noch ein Ehegattenunterhalt zu entrichten ist. Berücksichtigungsfähige Schulden werden ebenfalls vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen. Außerdem wird das Kindergeld angerechnet. Reicht der Kindesunterhalt in speziellen Situationen nicht aus, kann Sonderbedarf oder Mehrbedarf angefordert werden.
Die genauen Zahlen und Voraussetzungen für Zuschläge oder Abzüge kannst du in der aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle hier herunterladen und nachlesen
Foto: DOC RABE Media – Fotolia.com
Die Düsseldorfer Tabelle ist so dermaßen lebensfremd.
Am schönsten finde ich die Anmerkung Nr. 5 zum Selbstbehalt
“Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.”
In Berlin gibt es nicht mal eine 2-Zimmer Wohnung in den sozialschwachen Bezirken für 380€.
Die Richter wünschen sich also, dass der Vater in einer 1-Zimmer Wohnung wohnt um dann mit seiner 14jährigen Tochter die zu Besuch kommt, im gleichen Bett zu schlafen oder wie!?
Mal ganz abgesehen davon, wenn man eine neue Familie hat, wohnt mal wohl eher in einer 3/4 Zimmer Wohnung.
Liebe Richter, zeigt mir bitte mal die Angebote für 380€. Danke!