Die neue Düsseldorfer Tabelle 2020

von | 21. Dezember 2019

Mit der Düsseldorfer Tabelle können die Unterhaltsbeträge für Kinder getrennt lebender Eltern berechnet werden. Zum 1.1.2020 gibt es einige Änderungen…Unterhal

In regelmäßigen Abständen werden die von der Düsseldorfer Tabelle empfohlenen Werte des Kindesunterhaltes an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Kindesunterhaltes. Die neu ermittelten Werte sind keine verbindlich zu zahlenden Beträge, sondern die Düsseldorfer Tabelle bietet eine Richtlinie zur Errechnung des Kindesunterhalts an. In der Regel halten sich die Familiengerichte an die darin empfohlenen Werte. Und ab Januar 2020 steht Kindern von getrennt lebenden Eltern mehr Unterhalt zu. Dem gegenüber stehen die Anhebungen der Selbstbehalte.

Mehr Kindesunterhalt ab 2020

Kinder haben ab 1.1.2020 laut der Düsseldorfer Tabelle einen Anspruch auf einen höheren Unterhalt. Für alle minderjährigen Kinder wurde der Mindestunterhalt für die kommenden Jahre angehoben und die Düsseldorfer Tabelle hat folgende Bedarfssätze errechnet: Kinder bis zum 5. Lebensjahr sollen monatlich 15€ mehr Unterhalt erhalten. Insgesamt stehen ihnen dann mindestens 369€ zu. Kinder zwischen dem 6. und dem 11. Lebensjahr sollen 424€ Unterhalt pro Monat bekommen und Kindern zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr stehen 497€ Mindestunterhalt zu. Der Kindesunterhalt orientiert sich allerdings nicht nur am Alter des Kindes, sondern auch am Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Kindesunterhalt kann bei gut verdienenden Unterhaltsschuldnern also auch deutlich höher ausfallen.

Barunterhalt für volljährige Kinder ab 1.1.2020

Volljährige Kinder erhalten ab Januar 2020 530€ Mindestunterhalt. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines oder beider Elternteile wohnen, bemisst sich ihr Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für ein Kind mit einem eigenen Haushalt muss monatlich 860€ Unterhalt bezahlt werden. Dieser Betrag beinhaltet bis 375€ für Miet- und umlagefähige Nebenkosten sowie Heizung. Auch Studierende, die nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen, können diese Unterhaltskosten erhalten.

Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Wenn sich nicht nur ein Elternteil vorwiegend um die Betreuung des Kindes kümmert, sondern die getrennt lebende Familie das Wechselmodell bzw. Paritätsmodell praktiziert, stellt die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls Grundlagen zur Berechnung des Unterhalts dar. Beim 50/50 Wechselmodell gibt es nicht den klassischen Unterhaltsschuldner, denn beide Eltern kümmern sich zu gleichen Teilen um das Kind. In diesem Fall wird das unterhaltsrechtliche Einkommen beider Eltern addiert und auf dieser Basis kann der Gesamtunterhalt des Kindes ermittelt werden. Bei großen Einkommensunterschieden muss der Besserverdiener jedoch ebenfalls einen ausgleichenden Unterhaltsbetrag zahlen.

Anrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird zum 1.1.2020 nicht angehoben und insofern kann der gleiche Betrag wie ab dem 1.7.2019 verrechnet werden. Der Unterhaltsschuldner darf das Kindergeld vom Tabellenbetrag kürzen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, Kindergeld für das gemeinsame Kind bezieht. Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt bei minderjährigen Kindern je zur Hälfte und bei volljährigen Kindern darf der Unterhalt sogar um das gesamte Kindergeld gekürzt werden.

Anhebung der Selbstbehalte

Zum ersten Mal seit 2015 werden ab Januar 2020 die Selbstbehalte angehoben. Der Selbstbehalt steht dem Unterhaltspflichtigen zu und bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt der Selbstbehalt auf 960€. Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen steigt auf 1160€. Dabei wird von einer Warmmiete von 430€ ausgegangen. Übersteigen die Wohnkosten diesen Betrag, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Wohnkosten unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, wie der Selbstbehalt auch genannt wird, beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens 1400€ pro Monat, worin eine Warmmiete bis zu 550€ enthalten ist.
Der Bedarfskontrollbetrag wird zwar oft mit dem Eigenbedarf verwechselt, ist aber etwas anderes: Der Bedarfskontrollbetrag gewährleistet eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem unterhaltsberechtigten Kind. Wenn der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten wird, dann wird der nächst niedrigere Tabellenbetrag angewandt – insofern deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Mit dem Bedarfskontrollbetrag soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte nach Erhalt des Unterhalts.

Wer mehr über die neuen Werte der Düsseldorfer Tabelle nachlesen möchte, kann dies hier tun

Foto: janeb13 von Pixabay – Canva.com

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