Die neue Düsseldorfer Tabelle 2021
von Dr. phil. Sonja Deml | 8. Dezember 2020
Jedes Jahr wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Hier findest du wichtige Infos zum Thema Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern.
Wenn sich Eltern trennen, wird für den Kindesunterhalt in der Regel die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zugrunde gelegt. Familiengerichte orientieren sich an den darin festgelegten Bedarfssätzen. Ab Januar 2021 gelten neue Berechnungsgrundlagen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder sowie die Erhöhung des Kindergeldes.
Düsseldorfer Tabelle 2021: Bedarfssätze für Minderjährige
Durch die Erhöhung des Mindestbedarfs werden auch die Bedarfssätze minderjähriger Kinder angehoben. Ab Januar 2021 wird für Kinder der 1. Altersstufe (ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) der Unterhalt um 24 € auf 393 € angehoben. Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) bekommen 27 € mehr und somit 451 € Unterhalt. In der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) steigt der Bedarfssatz auf 528 € und das sind 31 € mehr pro Monat. Diese Erhöhungen sind Mindestbeträge, denn sie entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe, die bis 1900 € geht. Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen werden bis zur 5. Gruppe um jeweils 5% angepasst. Alle höheren Einkommensgruppen (ab Gruppe 6) werden jeweils um 8% angehoben. Die Einkommensgruppen bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert.
Bedarfssätze für volljährige Kinder in der Düsseldorfer Tabelle 2021
Genauso wie bei minderjährigen Kindern werden die Bedarfssätze für volljährige Kinder, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, ebenfalls angehoben. Ein volljähriges Kind, für das Unterhalt gezahlt werden muss, erhält wie bereits 2020 auch schon, 125% eines Bedarfssatzes der 2. Altersstufe. Für den Unterhalt volljähriger Kinder müssen in der Regel beide Elternteile aufkommen, auch der Elternteil, bei dem das Kind unter Umständen noch wohnt.
Die Bedarfssätze von Studierenden, die nicht mehr im Elternhaus leben, bleiben unverändert. Studierende erhalten denselben Betrag wie 2020, nämlich 860 €.
Kindergelderhöhung 2021
Auch das Kindergeld wird ab 1. Januar 2021 erhöht. Es steigt für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 € monatlich. Für das dritte Kind erhalten Eltern 225 € und ab dem vierten Kind bekommen sie 250 €. Da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht, darf der Unterhaltspflichtige seine Hälfte vom Barunterhalt abziehen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld normalerweise in voller Höhe angerechnet.
Selbstbehalte in der neuen Düsseldorfer Tabelle
Der Selbstbehalt (1160 € bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) bleibt gegenüber 2020 unverändert. Allerdings ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes bei Ansprüchen auf Elternunterhalt von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen worden.
Der Regelsatz für volljährige Alleinstehende ist auf 446 € gestiegen. Bisher gab es deswegen noch keine Veranlassung für die Anhebung des nötigen Selbstbehaltes. Falls der Regelsatz aber weiter steigt, sollte der Selbstbehalt laut OLG Düsseldorf zum 01.01.2022 angepasst werden.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2021 sowie aktuelle Leitlinien findest du hier
Benötigt ein Kind aufgrund unvorhergesehener Kosten oder einer dauerhaften finanziellen Mehrbelastung einen höheren Unterhalt, kann Mehr- oder Sonderbedarf beantragt werden.
Foto: Canva.com
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