Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018
von Dr. phil. Sonja Deml | 21. Dezember 2017
Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab Januar 2018 und vielen Trennungskindern droht ein geringerer Unterhalt. Hier die wichtigsten Änderungen…
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, mit der die Unterhaltssätze für Trennungskinder geregelt werden. Erfreulicherweise werden die Mindestsätze immer wieder erhöht – so auch ab 01.01.2018 – allerdings kommen viele Trennungskinder trotzdem schlechter weg, denn die Einkommensklassen werden ebenfalls geändert. Für viele alleinerziehende Singles kann das schlichtweg weniger Kindesunterhalt bedeuten.
Höherer Mindestsatz beim Kindesunterhalt
Je nach Alter des Kindes steigen zunächst mal die Unterhaltssätze ab Januar 2018. Kinder der sog. ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren dürfen sich über 6€ mehr pro Monat freuen. Sie bekommen nun einen Mindestunterhalt von 348€. Für Kinder der zweiten Altersstufe von 6 bis 11 Jahren gibt es ebenfalls monatlich 6€ mehr, der Mindestunterhalt beläuft sich nun auf 399€. Kinder in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren erhalten einen Mindestunterhalt von 467€, was ein Plus von 7€ pro Monat bedeutet. Die Sätze für volljährige Kinder bleiben erst mal unverändert, wobei auch hier – wie bei allen Altersgruppen – die neuen Einkommensgruppen der Berechnung zugrunde gelegt werden. Insofern können auch sie weniger Unterhalt bekommen. Ferner erhöht sich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf um 10€ und beträgt ab Januar 2018 100€.
Änderung der Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle 2018
Doch leider gelten die Mindestsätze nicht so ohne weiteres, denn es gibt ab Januar 2018 neue Einkommensklassen. Die unterste Einkommensgruppe wird von maximal 1500€ auf 1900€ Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht und auch die anderen Einkommensgruppen werden angepasst. Bekam ein vierjähriges Kind bislang 377€, da der unterhaltspflichtige Elternteil 2000€ verdient hat, so bekommt dieses Kind ab Januar nur noch 366€. Das sind immerhin monatlich 11€ weniger, die das Kind gut gebrauchen kann. Für alle, die auf den Unterhalt angewiesen sind, ist das eine deutliche Verschlechterung und im Grund nicht nachvollziehbar, da das Einkommen ja gleichbleibend ist, die Lebenshaltungskosten jedoch steigen. Und je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto geringer fällt ab Januar 2018 der Unterhalt fürs Kind aus.
Anrechnung des Kindergeldes in der Düsseldorfer Tabelle
Wie bislang bereits üblich wird das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Das Kindergeld wird ab 01.01.2018 für das erste und zweite Kind auf 194€ erhöht, für das dritte und vierte Kind beträgt es dann 200€ und ab dem vierten Kind wird Kindergeld in Höhe von 225€ pro Kind und Monat gezahlt. In der Regel wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang angerechnet.
Alle wichtigen Zahlen und Fakten der Düsseldorfer Tabelle 2018 findet ihr hier auf der Seite des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
Falls ihr mit dem niedrigeren Kindesunterhalt nicht auskommt – lasst euch von Beratungsstellen für Alleinerziehende, dem Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beraten. Die Düsseldorfer Tabelle ist nämlich kein Gesetz, sondern sie gibt Richtlinien bzw. Empfehlungen heraus. Oder sucht das Gespräch mit eurem Ex-Partner, wenn es finanziell zu eng wird. Und von euch Ex-Partnern wäre es ganz wunderbar, wenn ihr eurem Kind weiterhin mindestens den alten Unterhalt gönnen würdet.
Wann Anspruch auf Sonder- und Mehrbedarf besteht, erfahrt ihr hier
Foto: Marco2811 – Fotolia.com
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