Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen müssen

von | 16. September 2020

Muss das Sozialamt für die Pflege der Eltern aufkommen, zieht das wiederum die Kinder zum Elternunterhalt heran. Doch es gibt eine wichtige Einkommensgrenze!

ElternunterhaltWenn die Eltern pflegebedürftig werden, erhalten sie zunächst Leistungen aus der Pflegeversicherung. Reichen allerdings Pflegeleistungen, die Rente und sonstige Einkommen der Pflegebedürftigen nicht aus, können Immobilien veräußert werden. Muss allerdings das Sozialamt die restlichen Kosten übernehmen, kann es diese Ausgaben von den Kindern einfordern, sofern diese die Einkommensgrenze von 100.000 € pro Jahr überschreiten.

Elternunterhalt

Nicht nur Eltern müssen Unterhalt für ihre Kinder bezahlen, sondern auch umgekehrt. Wenn Kinder gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Eltern finanziell zu versorgen, spricht man von Elternunterhalt. Kinder müssen allerdings nur für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie das finanziell leisten können. Dazu wurde am 1. Januar 2020 eine neue Einkommensgrenze festgelegt.

Einkommensgrenze für den Elternunterhalt

Die Einkommensgrenze liegt bei 100.000 € pro Jahr. Verdienen Kinder weniger, müssen sie keinen Elternunterhalt zur Finanzierung der Pflege zahlen und ein Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten. Bei der Berechnung des Einkommens wird übrigens nur das der leiblichen Kinder herangezogen und nicht mehr das der Schwiegerkinder wie das vor 2020 der Fall war. Haben die Eltern mehrere Kinder, muss jedes sein Einkommen offenlegen. Verdient ein Geschwisterkind mehr als 100.000 € brutto jährlich, muss dieses höherverdienende Kind anteilig Elternunterhalt bezahlen. Die geringverdienenden Kinder werden nicht herangezogen.

Elternunterhalt berechnen

Bei der Berechnung des Elternunterhaltes wird das Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 € zugrunde gelegt. Eigenes Vermögen und Wohneigentum bleiben unberücksichtigt. Zu den Einnahmen zählen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Gewinn- und Kapitalerträge, Eltern- oder Kindergeld. Von diesen Einnahmen werden abgezogen: Kredite, private Zusatzversicherungen, Investitionen in die Altersvorsorge, Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten sowie Mietausgaben. Das ergibt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Davon wird ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser ist je nach Lebenssituation des Kindes unterschiedlich hoch. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel ledige und verheiratete Kinder mit einer eigenen Familie jeweils abziehen können.

Elternunterhalt ist steuerlich absetzbar

Sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ist der Elternunterhalt steuerlich absetzbar. § 33a Abs. 1 EStG regelt diese außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen wie dem Elternunterhalt. Dieser kann derzeit nur bis zur Grenze von 9408 € pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt

Es kommt immer wieder vor, dass Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen sollen, obwohl sie keinen Kontakt zu ihren Eltern haben bzw. die Eltern für ihre schlechte Kindheit verantwortlich machen. Die Empörung darüber, für die Eltern nun finanziell aufkommen zu müssen, ist bei diesen Kindern natürlich groß.
Wenn schwere schuldhafte Verfehlungen gegenüber dem Kind vorliegen, kann der Anspruch auf Elternunterhalt verwirken. Schwer schuldhaft bedeutet zum Beispiel, dass sich die Eltern ihrem Kind vorsätzlich falsch oder grob fahrlässig verhalten haben, das Kind physisch oder psychisch misshandelt wurde, Eltern Misshandlungen von Dritten zugelassen haben oder das Kind im Heim oder bei einer Pflegefamilie aufgewachsen ist. Sollten die Eltern die eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt haben, kann ein Gericht die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ebenfalls für unwirksam erklären. Dazu muss das Kind allerdings aussagekräftige Beweise haben, wie zum Beispiel Dokumente über Heimaufenthalte, Akten der Pflegefamilie, ärztliche Atteste bei Misshandlung oder glaubwürdige Zeugen.

Foto: Canva.com

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