Schwanger vom neuen Partner vor der Scheidung

von | 20. August 2020

Bekommt eine Frau vor der Scheidung vom Ex-Mann ein Kind von ihrem neuen Partner, ist die rechtliche Lage verzwickt. Hier kommen Infos zur Vaterschaft…

kind neuer PartnerWenn eine Frau im Trennungsjahr bereits von ihrem neuen Partner schwanger wird und das Kind vor der rechtskräftigen Scheidung zur Welt kommt, kann das zu einigen juristischen Schwierigkeiten führen. Denn grundsätzlich ist derjenige der Vater, mit dem die Mutter bei der Geburt verheiratet ist. Betroffene sollten sich frühzeitig über die Themen Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt und Erbrecht informieren.

Rechtlicher Vater und biologischer Vater

Der biologische Vater ist nicht automatisch der rechtliche Vater, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Dann ist laut § 1592 BGB der Ehemann automatisch der Kindsvater. Das wird auch so in die Geburtsurkunde eingetragen. Um die Vaterschaft dem biologischen Vater zu übertragen, muss dieser die Vaterschaft laut § 1599 BGB gerichtlich anfechten – die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater reicht nicht, selbst wenn die Mutter ihre Zustimmung gemäß § 1595 BGB gegeben hat.

Vaterschaft anfechten

Der leibliche Vater sollte die Vaterschaft schnellstmöglich anfechten. Eine Anfechtung ist nur innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt möglich. Allerdings beginnt diese Frist erst, wenn der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, welche gegen die Vaterschaft sprechen. Die Anfechtung der Vaterschaft bearbeitet das zuständige Familiengericht. Betroffene können sich von einem Fachanwalt für Familienrecht bei der gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft unterstützen lassen.

Anerkennung der Vaterschaft ohne Anfechtung

In bestimmten Fällen kann die Vaterschaft auch ohne Anfechtung anerkannt werden: Sofern der Ehepartner vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. beide Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahrs die Scheidung einreichen, gibt es abweichende Regelungen hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung. Der biologische Vater muss die Vaterschaft unter Umständen nicht anfechten, wenn das Scheidungsverfahren beim Familiengericht bereits anhängig ist, das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wird, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau der Vaterschaftsanerkennung zustimmen bzw. die Erklärung über die Zustimmung bei einem Notar oder beim Jugendamt beurkundet wurde. Trotzdem wird die Vaterschaft frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung wirksam. Dann kann dem Standesamt der Scheidungsbeschluss vorgelegt werden, um die Vaterschaft in der Geburtsurkunde zu ändern. Bis dahin tragen der biologische und der rechtliche Vater die Folgen.

Geburt eines Kindes vom neuen Partner vor der Scheidung: Rechtliche Folgen

So lange der Ehemann als Vater gilt, ist er grundsätzlich für das Kind seiner Noch-Ehefrau unterhaltspflichtig. Außerdem bekommt er ein Sorgerecht und möglicherweise sogar ein Umgangsrecht. So lange die Vaterschaft juristisch betrachtet besteht, gelten der Ehemann und das Kind als Verwandte 1. Grades und damit sind sie wechselseitig erbberechtigt.
Umgekehrt hat der leibliche Vater grundsätzlich kein Sorge- bzw. Umgangsrecht und er muss für den Unterhalt nicht aufkommen. Da leiblicher Vater und Kind nicht als Verwandte gelten, greift das Erbrecht nicht.

Schwanger vom neuen Partner: Scheidung beschleunigen

Meistens liegen eine schnelle Scheidung und die Vermeidung dieser rechtlichen Zwickmühle im Interesse aller Beteiligten. Deshalb kann das Scheidungsverfahren beschleunigt werden. Der Ehemann kann einen Härtefallantrag stellen und somit ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vermeiden. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, hängt von den jeweiligen Gerichten ab – es gibt unterschiedliche Ansichtigen darüber, ob dieser Umstand als Härtefall zu werten ist. Um die Scheidung zu beschleunigen, können die Betroffenen allerdings die Abtrennung von Folgesachen beantragen. Das heißt: Im Scheidungsverfahren werden normalerweise alle Scheidungsfolgesachen wie zum Beispiel Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht ausgehandelt, sofern kein Ehevertrag über diese Punkte besteht. Bei einer Abtrennung von Folgesachen werden diese Punkte in einem separaten Verfahren weitergeführt ohne dass der Scheidungsbeschluss davon abhängig ist.

Foto: Canva.com

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