Alleinerziehend und neue Partnerschaft: Was ändert sich für mich und mein Kind?

von | 24. Juli 2013

Sie sind alleinerziehend und in einer neuen Partnerschaft? Was sich bei einer Wiederheirat mit Kind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ändert..

Alleinerziehend neue PartnerschaftEine neue Beziehung ist immer ein Neuanfang. Doch bei Alleinerziehenden wirkt die vergangene Partnerschaft, aus der Kinder hervorgegangen sind, allein schon durch die Themen Unterhalt, Sorgerecht und Umgang in die neue Partnerschaft hinein. Werfen wir einen Blick auf die Änderungen, welche eine neue Liebe für Alleinerziehende und ihre Kinder mit sich bringen.

Alleinerziehend in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn Alleinerziehende in einer neuen Partnerschaft leben, verfällt ihr Alleinerziehenden-Status und der Anspruch auf Steuerklasse 2. Erhalten Alleinerziehende Leistungen nach dem SGB II, so werden Vermögen und Einkommen des neuen Partners überprüft und können sogar für den Bedarf der Kinder angerechnet werden. Rechtlich werden die Partner wie Alleinstehende behandelt (Steuerrecht, Sozialversicherungen etc.) und eine beitragsfreie Familienversicherung des Partners in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. Sehr wohl hat eine nichteheliche Lebensgemeinschaft Einfluss auf den Ehegattenunterhalt, denn der kann nun gekürzt werden. Vom neuen Partner können Alleinerziehende mit Kind allerdings keinen Unterhalt fordern, da müssen klare Vereinbarungen zwischen den Partnern über die finanzielle Beteiligung an der Haushaltskasse und an der Lebensführung getroffen werden, um keine subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten entstehen zu lassen. Die Unterhaltsansprüche der Kinder und deren Umgangsrecht bleiben von der neuen Partnerschaft allerdings unberührt. Ein Anrecht auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt sowie der Anspruch auf doppelte Kinderkrankentage verfallen mit Eingehen einer neuen Partnerschaft. 

Der neue Partner hat bei den täglichen Belangen seiner Bonuskinder Mitspracherecht. So kann er an Elternabenden teilnehmen, bei Elterngesprächen dabei sein oder Klassenarbeiten unterschreiben. Kommt es zur Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung, kann den Kindern ein Umgangsrecht mit dem getrennten Partner zugesprochen werden, sofern dies dem Kindeswohl dient.

Wiederheirat mit Kind

Wenn Alleinerziehende erneut heiraten, erlischt der Anspruch auf Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner. Der Betreuungsunterhalt und auch der Unterhaltsvorschuss fallen weg. Genauso wie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleiben Unterhaltsverpflichtungen den Kindern gegenüber, das Sorgerecht und das Umgangsrecht nach einer Wiederverheiratung unberührt. Ausnahme: Die Kinder werden vom neuen Ehepartner adoptiert. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht, die einen neuen Partner heiraten, können diesem das Kleine Sorgerecht übertragen. Somit erhält dieser die Befugnis zur Mitentscheidung in sämtlichen Angelegenheiten des Alltags der Kinder. Im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem profitieren verheiratete Paare steuerlich vom Ehegattensplitting. Dazu berät wiederverheiratete Paare am besten ihr Steuerberater, damit niemand in der nachteiligen Steuerklasse V negative Folgen im Falle einer Arbeitslosigkeit bekommt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann dann nämlich sehr gering sein. Am besten, der Steuergewinn kommt beiden zugute.

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft

Rechtlich sind Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen Ehegatten gleichgestellt. Hat ein alleinerziehender Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein leibliches oder adoptiertes Kind, so kann er in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft seiner besseren Hälfte das Kleine Sorgerecht mit bestimmten sorgerechtlichen Befugnissen zugestehen. Die rechtliche Gleichstellung der Regenbogenfamilie gilt für Unterhaltsansprüche, für den Versorgungsausgleich, die Möglichkeit einer Adoption (Stiefkindadoption sofern der leibliche Elternteil der Adoption zustimmt), das Umgangsrecht mit Kindern im Falle einer Trennung und für den Kindesunterhalt. Somit hat nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Lebenspartner, welcher nicht Vater oder Mutter der Kinder ist, als Bezugsperson ein Recht auf Umgang – sofern es dem Wohl des einzelnen Kindes dient.

Quelle: Verband alleinerziehende Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Foto: detailblick – Fotolia.com

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  1. Mirjam schrieb:

    sehr geehrtes Team von match-patch,
    bitte überarbeiten, ergänzen und korrigieren Sie den Artikel über die Änderungen, wenn Alleinerziehende einen neuen Partner haben. Man verliert nämlich dann seinen Alleinerziehenden-Status. Das heißt, dass man in Steuerklasse 1 rutscht, den Unterhaltsvorschuss des Jugendamts verliert und nicht mehr Anrecht auf doppelte Kind-Krank-Tage hat. Und dazu muss man nicht einmal dauerhaft mit dem Partner zusammenwohnen, es reicht, dass er regelmäßig in der Woche kommt oder hier seinen Zweitwohnsitz angemeldet hat.
    Vergleichen Sie hierzu Paragraph 21, Abs.3 des SGB “Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen.”

    Außerdem hat ein neuer Partner auch ohne Heirat automatisch Mitsprache-, Informations- und Sorgerecht der täglichen Belange. So kann er auf Elternabende geben, bei Elterngesprächen dabei sein oder sie allein wahrnehmen, Zeugnisse und Klassenarbeiten unterschreiben etc. (vergleiche SCHURE).
    Mit freundlichen Grüßen,
    MW

  2. Marion schrieb:

    Wertes Team,

    ich bin mit meiner Kindern zu meinem “Freund” gezogen. Im Kindergarten meiner Kleinen betont die Leiterin immer mal wieder das Wort ALLEINERZIEHEND. Das irritiert mich.

    Wie oder wie nicht alleinerziehend bin ich, wenn ich mit jemanden zusammenziehe. Bin ich eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine nichteheähnliche Gemeinschaft. Da geht es bestimmt um den Beitrag in der Kita.
    Salopp gefragt: Was definiert “alleinerziehend” und was nicht, wenn in meinem Fall ein Neuer Partner dazu kommt.

    Als ich vor ein paar Wochen meine Steuererklärung eingereicht habe, meinte die Dame , dass ich in Steuerklasse 1 muss, wenn noch jemand da ist, der über 18 ist und auf meine Kinder aufpassen KÖNNTE. Dann bin ich doch folglich nicht mehr ALLEINERZIEHEND.

    Ich will keine öffentlichen Gelder beantragen ABER ein Kind von mir ist in einer Autismuseinrichtung, muss ich dann meinen neuen Partner angeben? Bin ich nach dem Gesetz noch alleinerziehend oder mit einem über 18 jährigen im Haushalt nicht mehr (Wovon ja bei seinen Unterbringungskosten ausgegangen werden muss, wenn ich plötzlich Lohnsteuerklasse 1 habe). Mein Freund ist fast 12 Stunden am Tag weg, arbeiten, also steht eigentlich nicht zur Verfügung zu einer evtl. Mitbetreuung.

    verwirrend

    MfG

    • Match-Patch schrieb:

      Liebe Marion,

      wir sind zwar keine Experten, aber unserer Auffassung nach giltst du als alleinerziehend mit Steuerklasse II so lange du mit mind. einem Kind unter 18 zusammenlebst. D.h. diese Kind wird hauptsächlich von dir betreut und nicht zu gleichen Teilen oder überwiegend vom Vater. Ein neuer Partner spielt da eigentlich keine Rolle. Man könnte ja schon über den Begriff “alleinerziehend” irritiert sein. Ist man z.B. wirklich alleinerziehend, wenn sich der andere Elternteil intentiv um den Nachwuchs kümmert und ihn z.B. zu 40% betreut und erzieht. Nach deutscher Definition ja.
      Erst wenn du mit deinem neuen Parnter eine Ehe eingehst, ändert sich steuerlich etwas und ihr könnt vom Ehegattensplitting profitieren.
      Und nur wenn du als Alleinerziehende Arbeitslosengeld II beanspruchen wolltest, wäre dein neuer Partner von Relevanz. Dann bildet ihr eine “Bedarfsgemeinsschaft”.
      Ansonsten geht es niemanden etwas an, wer in deinem Haushalt noch lebt, es könnte ja auch ein Mitbewohner sein.

      Wir hoffen, diese Antwort war hilfreich.
      Alles Gute
      Dein Match-Patch Team

      • Jasmin Siebel schrieb:

        Hallo
        Ich mache mich grade schlau wegen meinen Ex der Vater meiner 1Jährigen Tochter

        Danke schön sie haben mir wirklich weiter geholfen

    • Viktòria schrieb:

      Hallo,
      Also jetzt sieht so aus, wenn ich gut verstanden habe. Ehevater braucht nichts zahlen, aber das Kind kann jeder Zeit mitnehmen und bestimmen zbs, wo das Kind mit uns reisen darf. Ich bin wiederverheiratet. Mit meinen Ex haben wir alle beide Sorgerecht. Und jetzt kann mein neuer Mann garnichts sagen, nur zahlen? Habe ich gut verstanden???

      Danke
      Viktòria

      • Mirjam schrieb:

        Hallo Viktoria,
        ich bin keine Recht-Expertin, habe nur Erfahrung.
        1. Wenn das Kind bei Ihnen wohnt, haben Sie mehr Rechte, als ihr Exmann. Sie bestimmen über alle Sachen im Alltag. Wann das Kind “Umgang” hat, also bei seinem Vater ist, das müssen Sie beide bestimmen. Der Vater hat ein Recht darauf, dass er sein Kind treffen darf. Aber beide bestimmen, wann, und Sie haben das letzte Wort, wann. Der Vater ist auch verpflichtet, sich ebenfalls um das Kind zu kümmern.
        Am besten ist ein fester Vertrag: z.B. “jedes Wochenende einer ungeraden Kalenderwoche von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr”. Dann können Sie planen. Sie können den Vertrag selbst machen und beide unterschreiben, dann ist er gültig. Sie können für diesen Vertrag eine “Mediation” in Anspruch nehmen. Jemand, der vermittelt beim Vertrag. Scheideweg e.V. oder Caritas oder Jugendamt.
        Besprechen und bestimmen Sie bei dieser Gelegenheit auch gleich den “Unterhaltstitel”. Das ist eine verbindliche Zusage des Vaters, wieviel Geld er jeden Monat zahlen wird.
        2. Egal, ob Sie heiraten oder allein sind, der Vater des Kindes muss immer Unterhalt zahlen, wenn Sie sich mehr als 50 % um das Kind kümmern. Heiratet der Vater, ist auch seine Partnerin verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen, wenn sie kann. (Anmerkung der Redaktion: nur im Mangelfall)
        3. Zahlt der Vater nicht, lassen Sie sich beim Jugendamt beraten. Fragen nach einem Unterhaltstitel. Lassen Sie sich bei einem Familienanwalt beraten.
        4. Ihr neuer Mann hat ebenfalls ein reduziertes Sorgerecht. Er darf im Kindergarten und in der Schule bei Elternabenden oder Elterngesprächen teilnehmen und alles entscheiden, was den Alltag betrifft. Geht es um Sachen, die den Rest des Lebens des Kindes betreffen, wie Schulwechsel, Tattoo, Taufe, dann hat der Vater mit Ihnen das Bestimmungsrecht, nicht Ihr neuer Mann.
        Viele Grüße,
        Mirjam