Alleinerziehend und ledig – Wissenwertes

von | 25. März 2013

Wissenswertes für alleinerziehende Mütter und Väter, die ledig sind: Steuerklasse, Unterhalt, Umgang und Sorgerecht für ledige Alleinerziehende.

alleinerziehend und ledigDie wenigsten Eltern planen bewusst, alleinerziehend zu sein. Vielmehr ist dieser Status als Lebenssituation zu verstehen, die wieder vorübergehen soll. Es gibt wenige Frauen, die sich zwar ein Kind wünschen, dieses aber ohne Partner erziehen möchten. Alle Singlemamas und Singlepapas befinden sich trotz des gemeinsamen Titels „alleinerziehend“ möglicherweise in unterschiedlichen Lagen, denn es ist ein Unterschied, ob eine alleinerziehende Mutter bzw. ein alleinerziehender Vater ledig, getrennt lebend, geschieden, verwitwet oder sogar wieder verheiratet bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Die Lebensform als alleinerziehende Frau bzw. als alleinerziehender Mann wirkt sich auf Unterhaltsansprüche, auf die Steuerklasse und auf das Sorgerecht sowie auf den Status in der Krankenversicherung aus. Die Ansprüche im Jobcenter können davon ebenfalls betroffen sein. Wir möchten Ihnen wichtige Hinweise für die jeweilige Lebenslage als Single mit Kind geben.

Das Sorgerecht bei ledigen Alleinerziehenden

Eine Mutter, die nicht verheiratet ist, hat automatisch das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Das bescheinigt der alleinerziehenden Frau zunächst das Jugendamt. Möchte diese Frau die gemeinsame Sorge mit dem Kindsvater ausüben, dann müssen beide das durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung entweder beim Jugendamt oder bei einem Notar bzw. bei einer Notarin beurkunden lassen.

Der Unterhalt für ledige Alleinerziehende und Ihre Kinder

Ledige alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf Unterhalt für das Kind. Genauer gesagt hat das minderjährige Kind einen Unterhaltsanspruch, auch wenn seine Eltern nicht verheiratet sind. Befindet sich ein Kind nach seinem 18. Lebensjahr noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt eines Elternteils, so ist es zwischen 18 und 21 minderjährigen Kindern hinsichtlich des Unterhalts gleichgestellt. Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig bis die Kinder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Nach §1815 I BGB besteht daneben auch für den alleinerziehenden Elternteil ein Recht auf Betreuungsunterhalt, der mindestens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes zu leisten ist.

Alleinerziehend und ledig: die Steuerklasse

Alleinerziehende werden überwiegend entweder der Steuerklasse 1 oder der Steuerklasse 2 zugeordnet. Steuerklasse 1 haben sie, wenn ihr Kind mit ihnen zusammenlebt, aber kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Lebt eine weitere erwachsene Person wie etwa die Oma mit im Haushalt, so haben Singlemütter oder Singleväter ebenfalls Steuerklasse 1. Alle, die mit ihrem Kind alleine leben und Kindergeld beziehen, werden als „echte“ Alleinerziehende bezeichnet, welche einen Anspruch auf die Steuerklasse 2 und somit auf einen Freibetrag haben. Alleinerziehende werden manchmal in Steuerklasse 3 oder in Steuerklasse 5 eingestuft. Das betrifft beispielsweise getrennt lebende Ehepaare im Jahr nach der Trennung oder Verwitwete bis maximal im Folgejahr nach dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau.

Krankenversicherung für Alleinerziehende

Die Kinder alleinerziehender lediger Eltern sind bei ihnen beitragsfrei mit versichert. Das gilt zumindest für die gesetzliche Krankenversicherung.

Das Umgangsrecht lediger Alleinerzieher

Das Umgangsrecht unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Lebensformen. Insofern bleibt es davon unberührt und das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit Vater und Mutter. Hier finden Sie Näheres zur Umgangsregelung.

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Foto: palomita0306 – Fotolia.com

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