Das Mutterschutzgesetz
von Dr. phil. Sonja Deml | 15. November 2019
Mit dem Mutterschutzgesetz werden schwangere und stillende Frauen und ihre Babys vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt. Hier die wichtigsten Regelungen…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) soll einen bestmöglichen Gesundheitsschutz nicht nur für werdende Mamis, sondern auch für stillende Mütter gewährleisten. Außerdem geht es gleichzeitig darum, den (ungeborenen) Kindern eine geschützte Entwicklung zuzusichern. Durch das Mutterschutzrecht erhalten Frauen eine Garantie, dass sich durch ihre Schwangerschaft und Stillzeit keine Nachteile im Erwerbsleben erleiden. Alle Schwangere und alle Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, profitieren vom Mutterschutzgesetz. Das gilt also auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, Azubis, geringfügig Beschäftigte und unter gewissen Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen. Damit das MuSchuG wirken kann, muss die Schwangerschaft sowie der voraussichtliche Entbindungstermin dem Arbeitgeber bzw. der Schule, der Ausbildungsstätte oder der Universität bekannt gemacht werden.
Änderungen im Mutterschutzrecht
Der gesellschaftliche Wandel machte Änderungen im MuSchuG nötig. Das Gesetz wurde 2018 und 2019 überarbeitet und die Rechte der betroffenen Frauen sollen nachhaltig gestärkt werden. Schwangere Frauen haben einen rechtlich verankerten Anspruch auf den Schutz ihrer Gesundheit sowie eine Gleichstellung am Arbeitsplatz. Während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt ist eine Kündigung unzulässig. Das gilt auch für den Fall einer Fehlgeburt nach der SSW 12. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere grundsätzlich nicht mehr arbeiten. Stellt der Arbeitsplatz an sich eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter oder Kind dar, kann ein Beschäftigungsverbot auch schon ab Bekanntwerden der Schwangerschaft gelten. Das Beschäftigungsverbot gilt in der Regel bis acht Wochen nach der Geburt. Allerdings kann sich diese Frist nach einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder nach der Geburt eines behinderten Kindes auf zwölf Wochen verlängern. Sonderfall: Bei einer medizinischen Frühgeburt oder bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage verlängert, welche vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
Mutterschutzgesetz: Arbeitszeiten und Pausen
Ebenfalls überarbeitet wurden die Themen Arbeitszeiten und Pausen für die betroffenen Frauen: Schwangere haben das Recht, ihre Arbeit zwischendurch zu unterbrechen und sie müssen Gelegenheiten haben, sich auszuruhen. Außerdem sind Frauen für Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen freizustellen. Und auch fürs Stillen muss der Mutter genügend freie Zeit zugestanden werden. Letzteres gilt für 12 Monate nach der Geburt. Auch in Bezug auf die Arbeitszeiten gibt es Änderungen: Es wurde beschlossen, dass betroffene Frauen nachts sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten sollen. In Ausnahmefällen kann ein behördliches Genehmigungsverfahren greifen, wobei die Frau sich ausdrücklich bereit erklären muss, in diesen Zeiten zu arbeiten. Zu viel Stress schaden Mutter und Kind. Deshalb dürfen betroffene Frauen auch keine Akkord-, Fließband- und Mehrarbeit machen.
Mutterschutzrecht und Urlaubsansprüche
Urlaubsansprüche entstehen auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, also auch während der Mutterschutzfristen. Urlaub dient der Regeneration und eine Kürzung des Urlaubs aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten durch den Arbeitgeber ist unzulässig!
Das MuSchuG für Schülerinnen und Studentinnen
Mit den Änderungen können nun auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutzgesetz profitieren, sofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder wenn betroffene Mädchen und Frauen ein im Rahmen ihrer Ausbildung verpflichtendes Praktikum leisten sollen.
Die Selbstbestimmung soll gestärkt werden: Schülerinnen und Studentinnen können auf ihr Recht der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt verzichten und sie müssen zur Fortsetzung ihrer Ausbildung zugelassen werden, sofern die betroffene Frau dies verlangt. Ferner können (werdende) Muttis selbst entscheiden, ob sie an Prüfungen teilnehmen. Sollte es für die Ausbildung nötig sein, zwischen 20h und 22h sowie an Sonn- oder Feiertagen tätig zu werden, liegt die Teilnahme ebenfalls im Entscheidungsbereich der Betroffenen. Die Teilnahme muss allerdings der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn
Um (werdende) Mütter vor finanziellen Nachteilen zu schützen, gibt es das Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Mutterschaftsleistungen erhalten abhängig beschäftigte Frauen und beide Leistungen sollen das bisherige monatliche Einkommen fast vollständig ersetzen. Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen erhalten Betroffene den sog. Mutterschutzlohn.
Foto: Warakom – Fotolia.com
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