Änderungen bei der Düsseldorfer Tabelle 2026
von Dr. phil. Sonja Deml | 21. Januar 2026
Regelmäßig wird der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle angepasst. Hier findest du alle Änderungen für das Jahr 2026.

Auch in diesem Jahr gab es wieder Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als Leitlinie zur Ermittlung des angemessenen Kindesunterhalts im Falle einer Trennung oder Scheidung, sofern das Kind nicht im Wechselmodell betreut wird. Wie bereits in den Vorjahren wurden die Bedarfssätze erhöht, zugleich kam es jedoch auch zu Änderungen beim Selbstbehalt.
Bedarfssätze werden 2026 erhöht
Minderjährige Kinder aller Altersstufe bekommen mehr Unterhalt. Die monatliche Erhöhung beträgt 4 €. Konkret bedeutet das: Kinder bis zum 6. Lebensjahr (Altersstufe 1) bekommen in der Regel 486 € pro Monat, für Kinder zwischen 7 und 12 Jahren ist 558 € Unterhalt zu zahlen und Jugendliche ab 13 Jahren haben Anspruch auf 653 € pro Monat bis zu ihrer Volljährigkeit. Achtung: Diese grundsätzlichen Beträge gelten für die erste Einkommensgruppe, d.h. wenn der Unterhaltspflichtige monatlich ein Einkommen bis 2100 € netto hat!
Auf den Tabellenbetrag des Mindestunterhalts wird bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern stets das halbe Kindergeld angerechnet. Das bedeutet, dass der tatsächlich zu zahlende Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldbetrags reduziert wird. Bei sonstigen volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.
Bedarfssätze nach Einkommensgruppen
Verfügt der Unterhaltspflichtige über höheres Einkommen, gelten die Einkommensgruppen 2 bis 15. Die Bedarfssätze der Einkommensgruppen 2 bis 5 werden um je 5 % des Mindestunterhalts angehoben. Ab Einkommensgruppe 6 gilt eine Erhöhung von 8 %. Grundsätzlich werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Unterhalt für volljährige Kinder
Auch volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhalt haben. Ihr Bedarfssatz wurde ebenfalls angehoben. Der Bedarf in der 1. Einkommensgruppe beträgt 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersgruppe. Verdient der Unterhaltspflichtige mehr, so gilt auch hier die Anhebung von 5 % bzw. 8 %.
Studiert das volljährige Kind und wohnt nicht mehr bei einem Elternteil, hat es Anspruch auf € 990 monatlich. Hier hat sich im Vergleich zu 2025 nichts geändert.
Selbstbehalt: Kindes-, Ehegatten-, Eltern- und Enkelunterhalt
Beim Kindesunterhalt wird der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen nicht erhöht. Er beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und unverheirateten, im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils lebender Kinder in einer allgemeinen Schulausbildung bis zum 21. Lebensjahr 1200 € und des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners 1450 €. Die darin enthaltenen Wohnkosten beziffern sich auf 520 € und wurden ebenfalls nicht erhöht.
Der Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen des Ehepartners beträgt für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige 1475 €, für erwerbstätige 1600 €. Wohnkosten in Höhe von 580 € wurden hier berücksichtigt. Der Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen für Unverheiratete mit Kind ist derselbe.
Sind volljährige Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, liegt der Selbstbehalt bei mind. 2650 €. Der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen hat einen Selbstbehalt von mind. 2120 €. Mehr Einkommen wird nur zu 30 % angerechnet.
Sind leistungsfähige Großeltern ihren Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig, beträgt der Selbstbehalt mindestens 2.650 €. Für den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen gilt ein Selbstbehalt von 2.120 €. Einkommen oberhalb dieser Beträge wird zu 50 % angerechnet.
Es gibt also lediglich eine wesentliche Änderung beim Unterhalt gegenüber den eigenen Eltern und beim Enkelunterhalt. Die Erhöhung von 4 € für Kinder ist natürlich sehr gering und hilft Geringverdienern, bei denen die Kinder leben, nur bedingt weiter. Gleich geblieben sind übrigens die Einkommensgruppen. Hier gelten dieselben Grenzwerte wie bereits 2025. Die 1. Gruppe endet bei 2100 € und die höchste Einkommensgruppe endet bei 11.200 € bereinigtem Nettoeinkommen.
Grundsätzlich ist die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zu betrachten. Besondere Bedürfnisse und Situationen können immer angeführt und auch berücksichtigt werden. Zudem ist die Beantragung eines Mehr- und Sonderbedarfs möglich. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2026 findest du hier.
Foto: depositphotos.com




Kommentar verfassen