Verwitwet und alleinerziehend
von Dr. phil. Sonja Deml | 6. Mai 2013
Nach dem Tod des Ehepartners verwitwet und alleinerziehend... Regelungen zum gemeinsamen Bankkonto, Erbe, Hinterbliebenen- und Halbwaisenrente...
Nach dem Tod des Partners müssen die zurückgelassenen Ehepartner nicht nur die Trauer bewältigen, sondern es erwarten sie auch viele Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Vor allem finanzielle Angelegenheiten müssen geregelt werden, denn unter Umständen haben Witwen oder Witwer mit Kindern Anspruch auf Hinterbliebenenrente oder eine Betriebsrente. Kinder können eine Halbwaisenrente bekommen und das Erbe muss auch geregelt werden.
Anspruch auf Halbwaisenrente
Leibliche minderjährige Kinder des Verstorbenen haben genauso wie Stiefkinder oder Pflegekinder (sofern sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben) einen Anspruch auf Halbwaisenrente. Der Anspruch besteht sogar bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums bis zum vollendeten 27. Lebensjahres. Die Höhe der Halbwaisenrente richtet sich nach den Rentenanwartschaften, welche der verstorbene Elternteil erworben hat. Dabei muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlt haben. Bekommt ein Kind Halbwaisenrente, gilt dies als Einkommen und auf Grundlage dessen muss das Kind sich freiwillig krankenversichern. Im Einzelfall kann diese Versicherungspflicht sogar dazu führen, dass der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung die gesamte Halbwaisenrente verschlingt!
Ehepartner verstorben: Was passiert mit dem gemeinsamen Bankkonto?
In der Regel nimmt die Bank nach dem Tod eines Ehepartners eine Kontosperrung vor. Der hinterbliebene Ehepartner kann also kein Geld mehr abheben. Das gilt solange bis ein Erbschein vorliegt. Diesen bekommen Verwitwete beim zuständigen Amtsgericht.
Verwitwet und alleinerziehend: Das Erbe
Um einen Erbschein zu erhalten müssen Ehepartner nicht nur Erbe sein, sondern das Erbe auch angetreten haben. Der Nachlass setzt sich aus allen aktiven und passiven Vermögenswerten des Verstorbenen zusammen. Wichtig: Auch Schulden und Ansprüche von Dritten an den Verstorbenen können vererbt werden. Darüber sollten sich Verwitwete informieren, bevor Sie oder ein Kind das Erbe antreten. Sorgeberechtigte Elternteile können für ihr Kind ein Erbe, das überschuldet ist, ausschlagen. Allerdings gilt hier eine sechswöchige Frist nachdem die potenziellen Erben über den Erbfall informiert wurden. In der Zeit können Witwen und Witwer eine sog. „Ausschlagungserklärung“ bei einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht abgeben.
Die Erbfolge
Grundsätzlich ist die Erbfolge gesetzlich geregelt. Jedoch kann sie in Form eines Testaments verändert werden. Unabhängig von Trennung oder Scheidung bleiben leibliche Kinder voll erbberechtigt, ein Ehepartner verliert durch den Scheidungsantrag seinen Erbanspruch. Dann sind allerdings die Erben verpflichtet, etwaige Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner und/oder deren Kinder in Form einer sog. „Nachlassverbindlichkeit“ zu zahlen. Gesetzlich ist die Erbfolge durch eine Rangfolge festgelegt, das heißt: In der ersten Rangfolge stehen alle leiblichen Kinder des Verstorbenen.
Das Testament
Ein Testament oder einen Erbvertrag muss man persönlich einrichten, das heißt ein Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden und kann beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Das kostet eine geringe Gebühr. Ferner kann ein Notar ein Testament aufsetzen, was jedoch teurer ist. Das Testament sollte so gestaltet sein, dass im Erbfall keine Anfechtung möglich ist. Alleinerziehende könnten in ihrem Testament eine Empfehlung für das Verbleiben ihres Kindes bzw. ihrer Kinder geben. Das muss jedoch ausführlich begründet werden.
Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin
Ein Testament ist kein Todesurteil, sondern kann den Hinterbliebenen viel Ärger und Streit ersparen. Ferner können Sie Einfluss darauf nehmen, bei wem Ihre Kinder leben sollen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie alleinerziehend sind.
Foto: Yuri Arcurs – Fotolia.com
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