Namenswahl in der Patchworkfamilie

von | 28. Mai 2018

In Patchworkfamilien gestaltet sich die Wahl des Familiennamens manchmal recht schwierig. Da kann es zu einer Verbindung von mehreren Nachnamen kommen.

Wenn Paare sich trennen, Alleinerziehende sich neu verlieben und die Patchworkfamilie durch weitere gemeinsame Kinder bereichert wird, kann es durchaus vorkommen, dass fast jedes Familienmitglied einen anderen Nachnamen trägt. Er kann ihren Namen annehmen, sie kann seinen Namen annehmen, jeder kann seinen Namen behalten, Doppelnamen sind ebenfalls möglich. Kinder aus einer vergangenen Beziehung tragen vielleicht als einzige den Nachnamen ihres anderen leiblichen Elternteils und fühlen sich möglicherweise aus dem Familienverbund ausgeschlossen. Was ist in Deutschland möglich und worauf sollten Patchworkeltern bei der Wahl des Familiennamens achten?

Der Familienname

Vor einer standesamtlichen Trauung müssen sich die Verlobten auf einen Familiennamen einigen. Grundsätzlich erhält ein Kind bei der Geburt den Familiennamen der Eltern, wenn diese verheiratet sind. Unverheiratete Eltern müssen sich innerhalb eines Monats nach der Geburt auf einen Nachnamen für das Kind einigen wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Teilen sie dieses nicht, dann bekommt das Kind den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Heiraten getrennt lebende oder geschiedene Alleinerziehende erneut, so können sie sich aussuchen, ob sie einen gemeinsamen Nachnamen tragen, verschiedene Nachnamen oder einen Doppelnamen. Außerdem müssen sich mit dem neuen Partner wieder auf einen Familiennamen einigen. Kinder aus einer früheren Beziehung bekommen diesen neuen Familiennamen nicht automatisch, sondern behalten ihren Nachnamen. Das kann zu Verwirrung führen, die Familie kommt immer wieder in Erklärungsnöte und die Kinder fühlen sich mit ihrem anderen Nachnamen vielleicht aus der eigenen Familie ausgegrenzt.

Einbenennung: Namensänderung des Kindes nach einer Wiederheirat

Damit das Kind namenstechnisch kein Außenseiter in der Patchworkfamilie ist, gibt es die Möglichkeit der sog. Einbenennung. Das bedeutet: Kinder aus einer vergangenen Beziehung können den neuen, von ihrem bisherigen Nachnamen abweichenden Familiennamen oder einen Doppelnamen bekommen. Trägt das Kind bereits einen Doppelnamen, kann kein weiterer Name angehängt werden. Doch eine Einbenennung ist nicht so ohne weiteres möglich. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen zur Einbenennung

Eine Einbenennung kann nur beantragt werden, wenn das Kind im Haushalt der Eheleute lebt und diese sich für einen abweichenden Familiennamen entschieden haben. Am einfachsten funktioniert die Einbenennung, wenn der leibliche Elternteil, mit dem das Kind nicht dauerhaft zusammenlebt, der Einbenennung zustimmt. Ferner muss der Ehepartner des sorgeberechtigten Elternteils damit einverstanden sein. Wenn das Kind älter als fünf Jahre ist, muss es der Einbenennung ebenfalls zustimmen. Sollte sich der Elternteil der Zustimmung weigern, kann die Namensänderung vor Gericht entschieden werden. Bei dieser Entscheidung geht es vorrangig um das Kindeswohl. Gerichte entscheiden sich eher für eine Einbenennung, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil sein Umgangsrecht nicht wahrnimmt, kein Interesse am Kind zeigt, indem er zum Beispiel keinen Kontakt aufnimmt, keinen Kindesunterhalt bezahlt, bereits in eine Stiefkindadoption eingewilligt hat oder unbekannten Aufenthalts ist. Außerdem kann das Gericht einer Einbenennung zustimmen, wenn das Kind beispielsweise unter seinem jetzigen Namen psychisch leidet, psychosomatische Symptome deswegen aufgetreten sind, es sich aus der Patchworkfamilie ausgegrenzt fühlt oder für seinen Namen gehänselt wird. Ein Name ist eben identitätsstiftend und sollte positiv behaftet sein, vor allem wenn es um das Wohl des Kindes geht.

Foto: drubig-photo – Fotolia.com

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