Sollen wir uns verloben?
von Dr. phil. Sonja Deml | 10. März 2020
Bei der Verlobung geben sich die Partner ein Eheversprechen. Hier liest du etwas über Verlobungsfeier, Verlobungsringe und rechtliche Folgen der Verlobung.
Eine Verlobung hat zwar ein etwas angestaubtes Image, aber retro ist wieder in und vielleicht erlebt auch die Verlobung ein Revival. Sich zu verloben ist nämlich sehr romantisch, wenn beim Heiratsantrag der Verlobungsring an den Finger gesteckt wird, das Paar zu Ehren ihrer Liebe eine Verlobungsfeier gibt und der zukünftige Bräutigam beim Schwiegervater in spe um die Hand seiner Tochter anhält. Aber eine Verlobung bedeutet nicht nur Party und romantische Gefühle, sondern sie hat auch rechtliche Folgen und eine Entlobung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Heiratsantrag und Verlobung
Der Grundsatz der Verlobung ist das Eheversprechen. Und beim Heiratsantrag, der teilweise immer noch als Verlobungsantrag bezeichnet wird, bekunden die Partner, in absehbarer Zeit zu heiraten. Oft krönen Verlobungsringe den Heiratsantrag. Doch auch wenn das Paar vor der Hochzeit noch keinen Ring am Finger trägt, ist es spätestens beim Bestellen des Aufgebots am Standesamt rechtlich verlobt.
Die Verlobungsringe
Verlobungsringe gehören nicht zwangsläufig zur Verlobung (genauso wenig wie Eheringe verpflichtend sind), aber viele Paare möchten ihre Liebe bereits vor der Hochzeit durch den Verlobungsring präsentieren. Ringe symbolisieren die Liebe, denn ein Ring hat kein Ende wie auch die Liebe der Partner zueinander. Der Verlobungsring steckt am Ringfinger der linken Hand. Und der Weg vom linken Ringfinger führt direkt zum Herzen. Verlobungsringe können schlicht gehalten sein oder mit einer persönlichen Gravur – meistens mit dem Verlobungsdatum und dem Namen der Partner – versehen sein. Bei der Hochzeit können die Verlobungsringe an den Ringfinger der rechten Hand vor die Eheringe gesteckt werden. Das Paar kann die Verlobungsringe aber auch ablegen oder an einer Halskette tragen. Manche Paare stecken ihre Verlobungsringe einfach an den rechten Ringfinger und verwandeln sie so in Eheringe. Ein ungravierter Verlobungsring kann als Ehering mit einer Gravur versehen werden und Goldschmiede schmücken Ringe gern mit Edelsteinen.
Die Verlobungsfeier
Ob eine Verlobungsfeier stattfindet und in welchem Ausmaß die Party veranstaltet wird, hängt von den Vorstellungen der Partner ab. Manche Paare begehen ihre Verlobung nur zu zweit ganz im Stillen, andere schmeißen ein großes Fest, um ihre Freude mit ihren Liebsten zu teilen. Manchmal haben sich die Familien und Freunde der Heiratswilligen noch nicht kennengelernt. Dann ist eine Verlobungsfeier die Gelegenheit, alle miteinander bekannt zu machen. Das Paar sollte sich genau überlegen, in welchem Rahmen die Verlobungsfeier stattfindet, wer eingeladen wird und wie hoch das Budget ist. Schließlich steht die Hochzeit noch an und die kann ins Geld gehen. Bei der Verlobungsfeier könnte der zukünftige Bräutigam bei seinem Schwiegervater in spe um die Hand seiner Tochter anhalten. Diese Geste hat nur symbolischen Charakter, denn selbst wenn der „Brautvater“ die Hochzeit ablehnt, dürfen die volljährigen Partner heiraten.
Die rechtlichen Folgen einer Verlobung
Eine Verlobung ist ein Vertrag im rechtlichen Sinne nach dem Motto „Versprochen ist versprochen und wird nicht gebrochen“. Eine Heirat kann aber dennoch nicht eingeklagt werden und es folgt auch keine Strafe bei Nichteingehen der Ehe laut § 1297 BGB. Dennoch gelten die Verlobten rechtlich als eng aneinandergebunden. Das zeigt sich beim Zeugnisverweigerungsrecht, das den Verlobten ab sofort zusteht. Laut § 52 der Strafprozessordnung sind Verlobte wie Verwandte oder Ehepartner zur Verweigerung eines Zeugnisses berechtigt. Sie müssen ihren Verlobten bzw. ihre Verlobte nicht vor Gericht belasten, wenn sie zur Aussage gebeten werden.
Die rechtlichen Folgen einer Entlobung
Die §§ 128-1302 BGB beschäftigen sich mit der Trennung, also mit der Auflösung der Verlobung, die auch Entlobung genannt wird. Tritt ein Verlobter vom Verlöbnis zurück, muss der dem Verlassenen und allen anderen, die einen Schaden durch das Nichtzustandekommen der Hochzeit erlitten haben, Ersatz leisten. In der Regel geht es um die Erstattung der bereits getätigten Kosten, die mit der Hochzeitsfeier in Verbindung stehen (Hochzeitsoutfit, Einladungskarten, Saalmiete usw.). Die Kosten müssen allerdings verhältnismäßig sein. Hat ein Partner seine Erwerbstätigkeit aufgrund der anstehenden Eheschließung aufgegeben, so kann er ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Ersatzpflicht greift nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt: wurde der Verlobte untreu oder gewalttätig und beendet der andere deswegen das Verlöbnis, kann ersterer keine Schadensersatzforderungen stellen. Unterbleibt die Heirat, kann jeder vom anderen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung alles fordern, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen der Verlobung gegeben hat.
Wir wünschen allen Verlobten eine schöne Verlobungszeit und eine unvergessliche Hochzeit!
Foto: StockSnap–894430 von Pixabay – Canva.com
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