Verlobung

von | 21. September 2014

Die Verlobung ist das Versprechen eines Paares einander zu heiraten. Klassicherweise findet die Eheschließung innerhalb der nächsten fünf Jahre statt.

VerlobungWenn sich zwei Menschen verloben, dann gilt das Verlöbnis als Versprechen, einander zu heiraten. In Deutschland ist eine Verlobung sogar an rechtliche Grundlagen geknüpft und es kann Folgen haben, wenn einer der beiden die Verlobung gegen den Willen des anderen löst.

Verliebt, verlobt, verheiratet

Zwar muss sich heutzutage niemand mehr verloben, doch erfährt die Verlobung immer wieder eine wichtige Bedeutung. Romantiker verloben sich, um ihrer Liebe und der Ernsthaftigkeit ihrer Heiratsabsichten besonderen Ausdruck zu verleihen. Wurde früher die Verlobung eines Paares in einigen Kreisen noch groß gefeiert, so hat das Verlöbnis heutzutage eher für die Verlobten Symbolcharakter. Ein verliebtes Paar verlobt sich möglicherweise im Zuge des Heiratsantrages und die Frau trägt fortan einen Verlobungsring. Einige Männer tragen ebenfalls einen Verlobungsring. Manchmal wird der Verlobungsring während der Hochzeit lediglich vom Ringfinger der einen Hand an den Ringfinger der anderen Hand gesteckt. Der Verlobungsring wird dann zum Ehering. Andere Paare differenzieren und besitzen sowohl Verlobungs- als auch Eheringe.

Verlobung als Eheversprechen: Rechtliche Hintergründe

Klassischerweise bedeutet eine Verlobung, dass ein Paar innerhalb der nächsten fünf Jahre heiraten wird. Sobald sich ein Paar beim Standesamt einen Trauungstermin sichert und sämtliche Unterlagen zur Eheschließung ausgefüllt oder beantragt wurden, gelten die beiden offiziell als verlobt. Eine Verlobung hat Vertragscharakter. Verlobte gelten in Gerichtsprozessen als Angehörige und sie haben deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht, das ihnen im StGB zugestanden wird. Das BGB beschäftigt sich mit der Auflösung einer Verlobung. Wenn ein Verlöbnis ohne wichtigen Grund aufgelöst wird, dann muss derjenige, der sein Eheversprechen nicht hält, sämtliche Aufwendungen ersetzen, welche in Erwartung der Eheschließung getätigt wurden (z. B. Kosten für das Brautkleid, die Eheringe, die Band, das Catering-Unternehmen, den Fotografen etc.). Der verlassene Verlobte kann diese Schadensersatzansprüche geltend machen. Hat ein Verlobter allerdings den Rücktrittsgrund schuldhaft herbeigeführt, dann kann der andere die Verlobung lösen und ebenfalls Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich kann jeder Verlobte im Zuge der Entlobung die Herausgabe der von ihm gemachten Geschenke fordern.

Obwohl das Ziel einer Verlobung die Heirat ist, kann diese bei keinem Gericht eingeklagt werden sofern sich einer der Verlobten gegen die Hochzeit entscheidet.

Foto: © rohappy – Fotolia.com

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