Scheidung: Rentenansprüche und Versorgungsausgleich
von Dr. phil. Sonja Deml | 12. November 2024
Bei einer Scheidung ändert sich die finanzielle Lage für die fernere Zukunft. Hier kommt Wissenswertes über den Versorgungsausgleich und die Rentenansprüche.
Ehepaare sind während ihrer Partnerschaft füreinander da und sorgen auch finanziell für den anderen. Bei einer Scheidung entstehen Unterhaltsansprüche und auch danach können Geschiedene finanziell von der Ehe profitieren. Die Ehepartner haben Ansprüche auf eine Rente, die sich nach dem Versorgungsausgleich errechnet.
Definition Versorgungsausgleich
Zu den Versorgungsanrechten gehören Rentenansprüche, die beide Ehepartner oder auch nur einer von ihnen während der Ehe erworben hat. Es geht hier vor allem um Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einem Beamtenverhältnis, Betriebsrenten, Riester-Renten, Erträge aus privaten Versicherungsverträgen usw. Diese werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gehören grundsätzlich beiden Ehepartnern gleichermaßen. Bei einer Scheidung werden durch den Versorgungsausgleich sämtliche Ansprüche der ehemaligen Ehepartner ausgeglichen, damit die Ehe in dieser Hinsicht gerecht beendet wird. Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich und das Ergebnis wird im Scheidungsurteil aufgeführt. Diese Regelung kann auch eingetragene Lebenspartnerschaften betreffen, die seit dem 1. Januar 2005 bestehen. Nachfragen im Einzelfall lohnt sich.
Versorgungsausgleich und Teilungsarten
Nachdem das Familiengericht festgestellt hat, ob beziehungsweise wie viele Rentenansprüche den Ex-Ehepartnern abgezogen bzw. übertragen werden, erhöht oder mindert sich die Rente der beiden Partner. In vielen Fällen wird durch den Versorgungsausgleich erst eine eigene Absicherung im Alter geschaffen. Das betrifft vor allem Frauen, die in Teilzeit oder gar nicht erwerbstätig waren, um sich der Kindererziehung zu widmen. Ihnen sollen dadurch keine Nachteile fürs Alter entstehen.
Häufig werden die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine sogenannte interne Teilung ausgeglichen. Das heißt, jeder überträgt die Hälfte der jeweiligen Anrechte, die innerhalb der Ehe erworben wurden, an den Partner, so dass beide eigene Anrechte erwerben. Das ist vor allem üblich, wenn beide bei demselben Versorgungsträger Anrechte haben. Bei einer externen Teilung sind die Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert und die Anrechte werden auf den anderen Versorgungsträger übertragen. Dabei entscheiden die Betroffenen eigenständig, bei welchem Versorgungsträger die neuen Anrechte begründet werden sollen.
Ausschlussgründe beim Versorgungsausgleich
Manchmal führt das Familiengericht bei einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durch. Das ist der Fall, wenn die Ehe nur drei Jahre oder kürzer bestand. Allerdings kann trotzdem ein Versorgungsausgleich beantragt werden. Der Scheidungsanwalt berät im Einzelfall. Wenn die Anrechte der Ex-Partner nahezu gleich hoch sind, wird ebenfalls auf einen Versorgungsausgleich verzichtet. Ein weiterer Ausschlussgrund sind Ehegatten- bzw. Lebenspartnervereinbarungen. Damit sind individuelle Vereinbarungen (zum Beispiel im Ehevertrag) gemeint, welche bereits die Rentenansprüche regeln. Manche Ehepartner beziehen den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich mit ein, schließen den Versorgungsausgleich teilweise oder sogar völlig aus oder regeln lediglich den Umgang mit einzelnen Anrechten. Diese Vereinbarungen sollten unbedingt von einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt werden. Die individuellen Vereinbarungen müssen fair sein, sollen keinen der Ehepartner benachteiligen und von beiden aus freien Stücken und mit der vollen Überzeugung unterzeichnet werden. Letztendlich prüft das Familiengericht die Vereinbarung im Scheidungsprozess. Falls Ungerechtigkeiten oder andere Kritikpunkte festgestellt werden, muss das Familiengericht die vereinbarte Regelung nicht umsetzen, sondern kann eine eigene Entscheidung treffen.
Zum Weiterlesen: Trennungs- und Ehegattenunterhalt
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