Rechte als Stiefmutter, Bonusmutter und Ersatzmama

von | 22. April 2013

Stiefmütter, die die Kinder ihres Partner mit erziehen und versorgen, sind sich ihrer Rolle oft unsicher. Rechte als Stiefmutter, Ersatzmama und Bonusmutter.

Rechte als StiefmutterViele Stiefmütter rutschen in ihre Rolle regelrecht hinein, da sie sich in einen Partner mit Kindern verlieben. Stiefmütter sind in einer besonderen Lage, denn einerseits sind sie nicht die leibliche Mutter der Kinder ihres Partners, andererseits übernehmen sie auch klassische Mutteraufgaben: Sie erziehen und versorgen die Kinder, sind quasi eine Ersatzmama für sie. Viele Frauen, die in diese Situation gelangen, sind sich zu Beginn ihrer Rolle noch unsicher. Doch Stiefmütter haben eigene Rechte.

Stiefmutter, Ersatzmama oder Bonusmutter

Die meisten Partnerinnen eines Mannes mit Kindern würden sich nicht als „Stiefmutter“ bezeichnen, denn das erinnert sie zu sehr an Schneewittchen oder andere böse Stiefmütter aus Märchen. Sie bevorzugen positiv besetzte Namen wie “Ersatzmama” oder “Bonusmutter”, die signalisieren, dass es neben der leiblichen Mutter noch eine zusätzliche Frau als “Ersatz” bzw. „Bonus“ gibt. Der Begriff “Bonusmutter” stammt von dem dänischen Familientherapeut Jesper Juul, der auch Stiefkinder in Bonuskinder und Stieffamilien in Bonusfamilien umbenannte.

Das kleine Sorgerecht für Bonus- und Stiefmütter

Heiratet jemand erneut, der das alleinige Sorgerecht für seine Kinder hat, so besteht die Möglichkeit, dem Ehepartner ein kleines Sorgerecht nach § 1687b BGB zu übertragen. Dazu muss die Bonusmutter einverstanden sein, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden. Dasselbe gilt natürlich auch für Bonusväter.

Rechte für Stief- und Bonusmütter

Kinder haben gewöhnlich ein Umgangsrecht mit beiden Eltern und nahen Bezugspersonen. Wenn Sie aber als Bonus- bzw. Stiefmutter lange mit dem Kind Ihres (Ex-) Partners zusammen gelebt haben, kann Ihnen nach § 1685 (2) BGB ebenfalls ein Recht auf Umgang mit dem Kind zugesprochen werden, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Beim Unterhalt ist der Sachverhalt ein anderer, denn nur die leiblichen Eltern sind zu Unterhaltszahlungen ihren Kindern gegenüber verpflichtet. Da Sie als Patchworkfamilie vermutlich gemeinsame Kasse haben und nicht jedes Detail separat aufgelistet ist, unterstützen Sie Ihren Partner bei den Unterhaltsleistungen womöglich indirekt. So wie Sie aufgrund der fehlenden biologischen Verwandtschaft nicht direkt unterhaltspflichtig sind, sind Ihre Bonuskinder auch nicht erbberechtigt was Ihr Vermögen betrifft. In der ersten Rangfolge stehen nämlich die leiblichen Kinder und alles andere sollte mit einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt werden. Wer keine eigenen Kinder hat oder wem die Kinder des Partners sehr ans Herz gewachsen sind, kann durchaus das Bedürfnis verspüren, sie wie leibliche Kinder behandeln zu wollen.

Quelle der rechtlichen Sachverhältnisse: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Vielleicht gibt Ihnen der rechtliche Hintergrund etwas mehr Sicherheit im Umgang mit den Kindern ihres Partners. Bei manchen Bonuseltern und Bonuskindern ist es Liebe auf den ersten Blick, bei anderen wiederum herrscht Unsicherheit im Umgang miteinander und Befremden. Das ist völlig normal und auch verständlich, denn sowohl die Kinder als auch Sie als neue Partnerin des Vaters müssen sich erst in Ruhe kennenlernen. Die Zeit sollten Sie sich und Ihren Bonus- bzw. Stiefkindern geben, damit Sie als Patchworkfamilie zusammenwachsen können.

Foto: Martinan – Fotolia.comblank

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