Elternunterhalt
von Dr. phil. Sonja Deml | 29. Juli 2025
Wenn die Eltern finanziell nicht mehr selbst für sich sorgen können, muss jemand für sie aufkommen. Zahlt der Staat oder die eigenen Kinder?
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, kommen monatlich schnell mehrere Tausend Euro Kosten auf die Familie zu. Können diese von den Eltern nicht selbst gedeckt werden, greift der Sozialstaat zunächst allen unter die Arme, um deren Pflege sicher zu stellen. Allerdings werden auch die Kinder nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt, wenn der Verdacht besteht, dass sie Gutverdiener sind und somit für den Elternunterhalt aufkommen könnten.
Einkommen und Elternunterhalt
Grundsätzlich müssen die erwachsenen Kinder nicht die Kosten für die Pflege bzw. Unterbringung ihrer Eltern in einem Senioren- oder Pflegeheim bezahlen, doch wenn die Einnahmen über 100.000 € pro Jahr liegen, müssen sie zunächst eine detaillierte Auskunft über ihre Einkommenssituation geben. Zu den Einkünften werden Löhne und Gehälter aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden, Boni, Prämien und auch das Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezählt. Sogar das Elterngeld kann unter bestimmten Umständen angerechnet werden.
Elternunterhalt: Abzüge vom Einkommen
Von diesen Einnahmen werden allerdings Investitionen in die eigene private Altersvorsorge zu einem bestimmten Satz abgezogen. Sparbeträge zur Modernisierung oder Sanierung von eigenen Immobilien können ebenfalls das Einkommen mindern und wer belegen kann, dass er Rücklagen bilden muss, weil beispielsweise Renovierungsarbeiten anstehen, kann das durch Kostenvoranschläge beweisen. Diese Beträge werden ebenfalls abgezogen genauso wie Rücklagen für Notfälle. Ausschlaggebend sind die Einkünfte abzüglich sämtlicher Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge aus der Steuererklärung. Abgesetzt werden können auch Kosten für Besuche der Eltern, krankheitsbedingte Aufwendungen oder laufende Kredite und Darlehen. Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehepartner und den eigenen Kindern abzugsfähig.
Liegt das ermittelte Einkommen dann unter der 100.000 € – Grenze, muss der Staat alleine für den Unterhalt der Eltern aufkommen.
Einkommensermittlung: der Zeitpunkt
Relevant sind zunächst nur die Einkünfte des Jahres, in dem die Kinder zum Elternunterhalt in Anspruch genommen werden sollen. Das heißt: Tritt der Fall zu Beginn eines Jahres ein, sind dessen Einkünfte ja noch gar nicht bezifferbar, denn es könnten der Verlust des Arbeitsplatzes, Kurzarbeit, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten oder Investitionen in die eigene private Altersvorsorge das Einkommen mindern. Das konkrete Einkommen steht erst mit der Steuererklärung des relevanten Jahres fest und diese wird frühestens im nächsten Jahr gemacht. Dann muss das Finanzamt die Steuererklärung schließlich auch noch bearbeiten, eine Rückzahlung veranlassen oder eine Nachzahlung fordern usw.
Elternunterhalt: Tipps
Damit erwachsene Kinder keine bösen Überraschungen erleben und sich selbst unnötig finanziell schaden, können diese Tipps helfen:
- Rechtzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht kontaktieren und die Lage schildern.
- Aufschub beim Amt erwirken, so lange das Einkommen durch die Steuererklärung noch nicht endgültig bestimmt ist.
- Bei der Erstellung der Steuererklärung einen kompetenten Steuerberater zu Rate ziehen, der mit dem Thema vertraut ist.
- Getrennte Konten führen, damit nicht das Geld des Ehepartners mit einberechnet wird.
- Härtefälle geltend machen bei schweren Verfehlungen der Eltern oder deren Nichteinhaltung ihrer Unterhaltspflicht.
- Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
- Frühzeitig schenken, denn Schenkungen können rückwirkend vom Sozialamt eingefordert werden.
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