Kindesunterhalt und Mangelfall

von | 23. Juni 2020

Kann eine Mutter oder ein Vater den Unterhalt nicht in voller Höhe zahlen, liegt ein Mangelfall vor. Hier wichtige Infos zur Mangelfallberechnung.

MangelfallberechnungEs kommt immer wieder vor, dass ein unterhaltsschuldender Elternteil den Kindesunterhalt nicht leisten kann, da er kein bzw. ein zu geringes Einkommen hat oder verschuldet ist. Wenn nicht alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe bedient werden können, ist der Unterhaltsschuldner nur bedingt leistungsfähig und es liegt ein Mangelfall vor. Allerdings müssen die betroffenen Kinder nicht auf den ihnen zustehenden Unterhalt verzichten. Ihnen steht immer der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu und es gibt verschiedene Wege, um diesen bei der Mangelfallberechnung sicherzustellen.

Einkommensprüfung im Mangelfall

Kommt es zu einem Mangelfall, wird zunächst das Einkommen des Unterhaltsschuldners geprüft. Der Unterhalt für Kinder muss sichergestellt sein. Deshalb besteht bei Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbspflicht. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil kann nicht so ohne weiteres nur einem Halbtagsjob nachgehen, stundenweise arbeiten, eine zu gering bezahlte Tätigkeit ausüben, sein Studium ausdehnen oder gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Vielmehr muss er bestrebt sein, sein Einkommen so zu steigern, dass er den Kindesunterhalt sicherstellen kann. In der juristischen Fachsprache heißt das gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltspflichtige muss einen Mangelfall verhindern, indem er zum Beispiel eine besser bezahlte Tätigkeit oder einen Nebenjob annimmt. Dem Unterhaltspflichtigen kann maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zugemutet werden, worin die Fahrzeiten bereits enthalten sind.

Normale und gesteigerte Erwerbspflicht

Sollten keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen, gilt die gesteigerte Erwerbspflicht. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Kann ein Elternteil den geforderten Mindestunterhalt aufgrund seines geringen Einkommens nicht zahlen, aber der andere Elternteil verdient so gut, dass er den ausstehenden Unterhalt aufbringen kann, ist der Unterhaltsschuldner nicht von der gesteigerten Erwerbstätigkeit betroffen. Allerdings darf er sich nicht “auf die faule Haut” legen, denn für ihn gilt dennoch die normale Erwerbspflicht. Er muss also keinen Nebenjob annehmen, muss aber weiterhin eine Vollzeitbeschäftigung ausüben. Geht er keiner Vollzeitbeschäftigung nach, kann ein fiktives Einkommen festgelegt werden.

Mangelfall und fiktives Einkommen

Die Einkommensprüfung bei einer Mangelfallberechnung wird sehr genau durchgeführt, vor allem wenn es um minderjährige und um privilegierte volljährige Kinder geht. Falls bei der Prüfung festgestellt wird, dass der Unterhaltsschuldner mehr Einkommen erzielen könnte, kann ein fiktives Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts herangezogen werden. Als fiktives Einkommen wird der Mindestlohn in dieser Branche oder eine 40-Stunden-Woche herangezogen. Setzt der Unterhaltsschuldner nicht alles daran, seine finanzielle Lage zu verbessern, muss er aufgrund des fiktiven Einkommens trotzdem den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn sein Selbstbehalt unterschritten wird. Jemand, der also eigentlich einen gut dotierten Posten aufgrund seiner Ausbildung haben könnte, aber einer weniger gut bezahlten Tätigkeit nachgeht, wird trotzdem den Mindestunterhalt zahlen müssen. Selbständige oder Freiberufler, die wenig verdienen, müssen ihre Tätigkeit eventuell aufgeben und ein Angestelltenverhältnis eingehen, um einen höheren Lohn erzielen.

Neue Partnerschaft: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt kann auch herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt. Trägt dieser zum gemeinsamen Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen bei, spielt dies bei der Mangelfallberechnung eine Rolle. Wenn der Unterhaltspflichtige erneut verheiratet ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss kein Selbstbehalt berücksichtigt werden. Geht er einer Geringverdiener-Tätigkeit nach, wird dieses geringe Gehalt ohne Abzug des Selbstbehalts für den Kindesunterhalt eingesetzt. Sollte es hier zu Konflikten kommen, kann der neue Ehepartner des Mangelfall-Unterhaltspflichtigen zur Offenlegung seines Einkommens aufgefordert werden. Dann wird untersucht, inwieweit er für den Lebensunterhalt aufkommen muss, denn auch er ist dazu verpflichtet.

Schulden bei der Mangelfallberechnung

Bei der Mangelfallberechnung werden auch abzugsfähige Schulden geprüft. Dabei kommt es darauf an, ob die Schulden nötig gewesen wären. Das kommt besonders häufig bei Schulden für Konsumgüter vor. Sollte sich herausstellen, dass die Verschuldung unnötig war oder die Finanzierung auch ohne Kredit möglich gewesen wäre, kann es z.B. zu einem Verkauf der Konsumgüter kommen, um den Kredit vorzeitig abzulösen und den Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig zu machen. Eine weitere Möglichkeit ist die Absenkung der monatlichen Raten auf ein so niedriges Niveau, dass der Mangelfall vermieden wird.

Diese und weitere nützliche Infos zum Thema findest du hier. Was du bei ausbleibendem Unterhalt tun kannst, erfährst du hier.

Foto: schuldnerhilfe–1991613

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