Unterhalt für volljährige Kinder

von | 18. Mai 2020

Auch Kinder, die bereits 18 Jahre alt sind, können einen Anspruch auf Unterhalt haben. Sie müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.

Unterhalt volljährige KinderDie Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nach einer Trennung oder Scheidung endet nicht automatisch mit deren Volljährigkeit. Kinder, die schon 18 sind und sich in der Ausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dabei kommt es auf die Situation des Kindes an, denn Schüler, Studenten und Azubis haben individuelle Unterhaltsansprüche. Außerdem werden die Eigeneinkünfte des Kindes bei der Berechnung berücksichtigt.

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Sobald Kinder volljährig sind, erlischt zunächst das Sorgerecht der Eltern, denn 18jährige gelten vor dem Gesetz als Erwachsene. Die Eltern sind zwar vom Sorgerecht entbunden, aber sie müssen trotzdem für die finanzielle Sicherheit ihres Kindes sorgen, sofern das Kind dazu nicht selbst in der Lage ist. Beide Eltern müssen dann den Unterhalt als Barunterhalt erbringen. Der sogenannte Naturalunterhalt in Form von Kost, Logis, Bekleidung etc. spielt bei der Unterhaltsberechnung für Volljährige keine Rolle mehr.
Vor dem 18. Geburtstag hat in der Regel ein Elternteil den Kindesunterhalt vom anderen Elternteil eingefordert. Sobald das Kind 18 Jahre alt ist, muss es sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte kümmern und den Unterhalt eigenständig einfordern – sofern die Eltern den Unterhalt nicht selbständig und freiwillig bezahlen.

Voraussetzungen für Unterhalt ab 18 Jahren

Die Eltern müssen ihrem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, wenn es sich in einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder in einem Studium befindet. Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Demnach ist ein angemessener Unterhalt zu entrichten. Der Unterhalt für volljährige Kinder umfasst den ganzen Lebensbedarf sowie die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Der Unterhalt für ein volljähriges Kind muss nur so lange gezahlt werden, bis es die erste Berufsausbildung abgeschlossen hat. Kann es seine Lebenskosten durch Eigeneinkünfte oder angehäuftes Vermögen decken, so sind die Eltern nicht verpflichtet, ihm Unterhalt zu zahlen.

Privilegierte volljährige Kinder

Bei der Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder wird zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen Kindern beim Unterhaltsrecht gleichgestellt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind: Die volljährigen Kinder müssen unverheiratet sein, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im elterlichen Haushalt bzw. im Haushalt eines Elternteils leben und sie müssen sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, den Unterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten. Der Kindesunterhalt lässt sich in diesem Fall durch die Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe der höchsten Altersstufe 4 bemessen. Privilegierte volljährige Kinder stehen in der Rangfolge aufgrund ihrer Bedürftigkeit vor anderen Unterhaltsberechtigten. Um dieses Privileg zu haben, müssen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Beispiel: Sobald ein 19jähriger Erstsemestler in eine WG zieht, gilt er nicht mehr als privilegiert.

Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder

Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass volljährige Kinder für sich selbst verantwortlich sind und die Unterhaltsverpflichteten eine geringere Verantwortlichkeit gegenüber ihrem volljährigen Kind haben. Allerdings müssen sie für die finanzielle Sicherheit ihres Kindes mit sorgen – und zwar beide Elternteile, egal bei wem das Kind unter Umständen noch wohnt und ob derjenige noch erzieherisch beim Kind tätig ist. Für die Unterhaltsberechnung eines volljährigen Kindes ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Beide Eltern haften grundsätzlich als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt, allerdings werden ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse anteilig berücksichtigt. Außerdem wird der Selbstbehalt der Eltern angerechnet. Dieser ist bei den Unterhaltspflichtigen beim Unterhalt für volljährige Kinder höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder und liegt laut Düsseldorfer Tabelle 2020 bei mindestens monatlich 1400 €, worin eine Warmmiete in Höhe bis zu 550 € enthalten ist.

Die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern nach Abzug des Selbstbehaltes ergeben die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 860 € aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt. Indem die beiden Einkommen der Eltern zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 errechnen.

Eigeneinkünfte des Kindes wie Ausbildungsvergütung, BaföG, Stipendien, Nebenjobgehalt und das Kindergeld in voller Höhe werden auf den Bedarf angerechnet. Die Ausbildungsvergütung eines Azubis, der im Haushalt eines Elternteils wohnt, ist vor der Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 100 € pro Monat zu kürzen.

Sollte ein volljähriges Kind durch Krankheit an der Aufnahme einer beruflichen bzw. schulischen Ausbildung, eines Studiums oder einer anderen geldbringenden Tätigkeit gehindert werden, hat es Anspruch auf Unterhalt. Befindet sich ein Kind in widrigen Lebensumständen, so muss es dennoch Zielstrebigkeit erkennen lassen, um Unterhalt einfordern zu können. Fehlt einem Volljährigen diese Zielstrebigkeit, so können sich die Eltern weigern, ihm Unterhalt zu zahlen.

Foto: peter-facebook – Canva.com

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